Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns zwei Entscheidungen zu gefährlichen Werkzeugen an sowie eine Entscheidung zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung.
In unserem Rechtsprechungsüberblick präsentieren wir Urteile verschiedener Gerichte - des BVerfG zur Schuldenbremse, des BVerwG zum Anspruch auch tödliche Medikamente und des EuGH zum „Schufa-Scoring“
In unserem Rechtsprechungsüberblick präsentieren wir mehrere Urteile des BVerwG zu Vereinsverboten und eine Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts könne unter www.bverwg.de abgerufen werden.
Das Strafrecht kennt anders als das Ordnungswidrigkeitenrecht kein „Einheitstäterprinzip“. Vielmehr müssen Sie in einer Klausur sauber herausarbeiten, ob sich ein Täter mit seinem Tatbeitrag wegen z.B. Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB oder aber „nur“ wegen Anstiftung gem. § 26 StGB oder Beihilfe gem. § 27 StGB strafbar gemacht hat.
Der Diebstahl gem. § 242 StGB mit seinen Regelbeispielen und Qualifikationen gem. §§ 243 und 244 StGB sollte vor dem Hintergrund seiner großen Examensrelevanz von Ihnen sicher beherrscht werden. Aus diesem Grund wollen wir uns heute mit einer BGH-Entscheidung zum Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB befassen.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute befassen wir uns 2 lehrreichen Entscheidungen des BGH zum Thema Notwehr gem. § 32 StGB.
Die Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubs gem. § 239a StGB von der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB bereitet sowohl in der Praxis als auch in der Klausur Schwierigkeiten. Welche das sind, wollen wir uns anhand einer aktuellen BGH-Entscheidung einmal näher ansehen.
Blockade Aktionen der „Letzten Generation“ ebenso wie sonstige Aktionen von Klimaschutz Aktivisten beschäftigen zunehmend die Gerichte. Die durch die Aktionen verletzten Straftatbestände sind in der Regel die §§ 113, 240 und 303. Wir haben 2 interessante Entscheidungen gefunden, die wir nachfolgend besprechen möchten.
Das BVerfG in Karlsruhe hat zwei Entscheidungen zur Parteienfinanzierung gefällt. Einem Normenkontrollantrag von FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke gegen die Erhöhung der staatlichen Höchstfördersumme gab es statt (Urt. v. 24.01.2023, Az. 2 BvF 2/18); eine Organklage der AfD hingegen wies das oberste deutsche Gericht als schon unzulässig zurück (Urt. v. 24.01.2023, Az. 2 BvE 5/18).
Der Computerbetrug gem. § 263a StGB begegnet Ihnen in der Prüfung überwiegend in der 3. Variante, dem „unbefugten Verwenden von Daten“. Aktuell musste sich der BGH aber mit der 2. Variante, dem „Verwenden unrichtiger Daten“ befassen. Da er diese Variante zugleich von der 3. Variante abgegrenzt hat, wollen wir uns die Entscheidung einmal näher ansehen.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Öffentlichen Recht mit interessanten Entscheidungen des BVerfG zur Bezuschussung einer parteinahen Stiftung der AfD und einer Entscheidung des OVG Sachsen zum Verbot eines Scheinprozesses gegen Robert Habeck.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden von Eltern zurückgewiesen und die Nachweispflicht einer Impfung gegen Masern in Kindertageseinrichtungen für verfassungskonform erklärt (Beschl. v. 21.07.2022 Az. 1 BvR 469 bis 472/20). Eingriffe in Grundrechte sind durch die Schutzpflicht des Staates gerechtfertigt.
Sofern der Täter bei Vertragsschluss täuscht, kann schon dieses täuschende Verhalten einen vollendeten Betrug gem. § 263 StGB begründen – auf den Austausch der vereinbarten Leistungen kommt es dann nicht mehr an. Es ist also in einer Klausur immer voreilig und falsch, in diesen Fällen nur den versuchten Betrug zu prüfen.
Der BGH musste sich vorliegend mit der Frage beschäftigen, ob die Methode der "taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes" den Anforderungen an die Bemessung des Schmerzensgeldes gerecht wird.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Zivilrecht.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Zivilrecht.
Polen und Ungarn haben wie angekündigt vor dem EuGH Klage gegen die neue Rechtsstaatsklausel im EU-Haushalt eingelegt.
Das Tatobjekt des Diebstahls gem. § 242 StGB, der Unterschlagung gem. § 246 StGB und des Raubes gem. § 249 StGB ist eine fremde bewegliche Sache. Häufig ist bei einer Prüfung der jeweiligen Norm hier schon das erste Problem zu erörtern – so z.B. beim „Containern“ - und ebenso häufig wird es in Klausuren gerne übersehen.
Sowohl der Diebstahl gem. § 242 StGB als auch der Raub gem. § 249 StGB setzen die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache voraus. Ob eine vollendete Wegnahme vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Der BGH hat sich in 2019 mit dem „Klassiker“ der Wegnahme von Sachen in Selbstbedienungsläden beschäftigen müssen und hat dabei schulbuchmäßig die Voraussetzungen durchgeprüft.
Die klassischen Geldautomaten – Fälle sehen in der Regel so aus, dass sich der Täter durch Diebstahl, Täuschung oder Nötigung die Bankkarte ("ec-Karte") des Opfers verschafft und dann unter Eingabe des PIN`s Geld abhebt. In diesen Fällen ist in der Regel u.a. auch § 263a StGB zu diskutieren. Wie hat ein Täter sich aber strafbar gemacht, der zunächst das Opfer für sich arbeiten lässt und danach dann das Geld unter Einsatz von Gewalt aus dem Automaten entwendet? Kommt Raub oder räuberische Erpressung in Betracht?
Der BGH beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 22.8.2018 – VIII ZR 277/16, abgedruckt in NJW 2018, 3302 mit der Frage, ob eine im Formularmietvertrag vereinbarte Renovierungsklausel bei einem unrenoviert übergebenen Wohnraum wirksam ist und wie sich in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung zwischen dem Altmieter und dem Neumieter bezüglich der Renovierungsverpflichtung auswirkt. Der Beschluss ist abrufbar unter folgendem Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018-8-22&nr=87673&pos=4&anz=10
Im Zivilverfahren ist es möglich, dass ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwenden muss. Im Strafrecht ist das jedoch nicht möglich. Ein Strafverfahren kann hier nur durchgeführt werden, wenn deutsches Strafrecht anwendbar ist. Ist deutsches Strafrecht nicht anwendbar, dann liegt ein Verfolgungshindernis vor. Ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, bestimmt sich nach den §§ 3 ff StGB.
Die Billigung, Verharmlosung und Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist nach § 130 StGB strafbar, wenn sie geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören. Wie weit das BVerfG hier den Schutz der Meinungsfreiheit fasst und unter welch engen Voraussetzungen die Strafbarkeit einer Meinungsäußerung verfassungsmäßig ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung.
Was passiert eigentlich, wenn in einer Hauptverhandlung zwar festgestellt wird, dass der Angeklagte eine Straftat verwirklicht hat, man ihm aber nicht mit der nach § 261 StPO erforderlichen Überzeugung nachweisen kann, welche? Dann muss an folgenden „Dreiklang“ gedacht werden: Stufenfolge, Wahlfeststellung, Auffangdelikt.
Mit diesem Versprechen ködert ein Anbieter über das Internet seine verzweifelten Kunden und ist damit tatsächlich auch erfolgreich. Fraglich ist nun, ob derjenige, der auf das Angebot eingeht, strafbar ist. Von Interesse ist dabei vor allem § 164 II StGB.
Der BGH gibt im Urteil vom 22.2.2018 - VII ZR 46/17 (NJW 2018, 1463) seine bisherige Rechtsprechung zur Möglichkeit der Abrechnung auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Sodann zeigt der BGH wie der Abrechnungsbetrag künftig bemessen werden kann. Diese Frage ist nicht nur für die Praktiker relevant, sondern auch für das erste und zweite Staatsexamen zu beachten. In erster Linie geht es hier um die Grundsätze des Schadensrechts und i.v.F. insb. um das Bereicherungsverbot im Rahmen des Schadensersatzes.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1a qualifiziert den Raub, sofern der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, in Abs. 2 Nr. 1 wiederum muss der Täter die Waffe oder das qualifizierte Werkzeug verwendet haben. Was nun aber unter einem gefährlichen Werkzeug in den jeweiligen Absätzen zu verstehen ist, ist streitig. Des Weiteren ist fraglich, wann von einem „Verwenden“ gesprochen werden kann. Jedenfalls auf die letzte Frage gibt der BGH in einer aktuellen Entscheidung eine Antwort.
Der BGH beschäftigt sich im Urteil vom 31. 1. 2012 (VI ZR 43/11, NJW 2012,1951) mit Fragen einer Polizeiflucht. Zentral werden Anspruchsgrundlagen aus § 7 Abs. 1 StVG und dem allgemeinen Deliktsrecht erörtert. Im Schwerpunkt wurde die Herausforderungsformel geprüft und eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 3 StVG erörtert. Alles in Allem enthält die Entscheidung sehr examensrelevante deliktsrechtliche Fragen.
Zu den täterbezogenen, besonderen persönlichen Merkmalen gehört u.a. in der 3. Gruppe des § 211 StGB die Verdeckungsabsicht. Demnach muss der Täter das Opfer in der Absicht getötet haben, eine andere Straftat zu verdecken. Die Verknüpfung von (jedenfalls vorgestelltem) Unrecht mit weiterem Unrecht (nämlich der Tötung) ist der Strafgrund. Problematisch und damit klausurrelevant ist aber die Frage, ob eine „andere“ Straftat auch eine vorangegangene Körperverletzung oder sogar eine vorangegangene zum Zeitpunkt der Verdeckungshandlung noch versuchte Tötung sein kann.
Bei der Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem Suizid von einer strafbaren täterschaftlichen Begehung dreht sich letztlich alles immer wieder um dieselbe Frage: Liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers vor, dann ist alles, was ein Dritter unternimmt, eine lediglich straflose Teilnahme an dieser Selbstgefährdung. Nur wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ausgeschlossen ist, kann eine Täterschaft als vorsätzlich handelnder Allein - Täter, als mittelbarere Täter, als Unterlassungstäter oder als Fahrlässigkeitstäter in Betracht kommen. Nun stellt sich die spannende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen werden kann. Dazu hat sich der BGH im Sirius - Fall (BGHSt 32,38) Gedanken gemacht.
An § 316a StGB müssen Sie in einer Klausur immer denken, wenn ein Raub oder eine räuberische Erpressung im Straßenverkehr stattfindet. Häufig sind haltende Taxifahrer betroffen, so dass sich die Frage stellt, ob diese eigentlich noch „Kraftfahrzeugführer“ sind und ob die Tat „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ erfolgte.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 5.10.2016 VIII ZR 222/15 mit der Frage auf welchen Zeitpunkt bei Mietzahlungen im Überweisungsverkehr abzustellen ist. Kommt es darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag (§ 556b BGB) auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist oder kommt es darauf an, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt?
Ein Blogger hatte sie als "Luder vom Lerchenberg" und "delirierende Hausfrau" bezeichnet. Vor den Zivilgerichten klagte sie zwar erfolgreich auf Unterlassung, aber erfolglos auf Geldentschädigung. Nun hat das BVerfG entschieden
Ob ein Täter ein gefährliches Werkzeug gem. §§ 244 I Nr. 1a oder 250 I Nr. 1a StGB beisichgeführt hat, ist in der Klausur häufig problematisch. So stellen sich vor allem die Fragen nach der Definition des gefährlichen Werkzeugs und wann und wie man es beisichführen muss. Insbesondere mit den letzten beiden Fragen wollen wir uns nachfolgend näher befassen. Wir haben dazu eine Rechtsprechungsübersicht für Euch erstellt, die Euch eine gute Einführung in das Thema gibt.
der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24.5.2016, VI ZR 496/15 mit der Frage, ob ein Mieter, welcher von seinem Vermieter in grober Weise beleidigt wurde, Anspruch auf Entschädigung in Geld hat.
Ein sehr schöner Fall des BGH vom 21. April 2015 (XI ZR 234/14). Man könnte in diesem Fall den Betreuten gegen einen Minderjährigen tauschen und es würde sich kaum etwas ändern. Daher eine schöne Vorlage für die Prüfungsämter. Der Fall enthält typische und sehr wichtige Fragen zur Schutzwürdigkeit von Betreuten und zum Bereicherungsrecht.
Der "Klausurklassiker" im Zusammenhang mit dem Computerbetrug gem. § 263a StGB ist die dritte Tathandlungsvariante, nämlich das "unbefugte Verwenden von Daten". Streitig ist hier insbesondere, wie die Unbefugtheit zu bestimmen ist. Die nachfolgend dargestellt Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 befasst sich mit dieser Frage und wirft zugleich neue Fragen auf, die den Anwendungsbereich des Betruges gem. § 263 StGB betreffen. Grund genug also, dass wir uns mit dieser Entscheidung auseinandersetzen.
Sog. „AGG-Hopper“ sind mittlerweile ein weit verbreitetes Phänomen und Problem. Bewerbungen erfolgen hier nur zum Schein, um bei einer erhofften Ablehnung Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Auch im vorliegenden Fall hatte sich das BAG mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Hier geht der Senat davon aus, dass die Eigenschaft eines Bewerbers i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG nur gegeben ist, wenn mit der Bewerbung auch das Ziel verfolgt wird, tatsächlich eingestellt zu werden.
Auch die Nebengebiete sollten für die Examensvorbereitung im Auge behalten werden. Hierfür bietet sich die vorliegende arbeitsrechtliche Entscheidung gut an. Hier hat das BAG entschieden, dass Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften. Entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit“ und das Eingreifen des Haftungsausschlusses im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII sei die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde.
Begeht ein Täter gem. § 224 I Nr. 4 StGB eine Körperverletzung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich", dann erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 10 Jahre. Aus dem Wort "Beteiligten" ergibt sich, dass diese sowohl (Mit) Täter als auch Teilnehmer sein können. "Gemeinschaftlich" bedeutet, dass sie zur selben Zeit am selben Ort zusammenwirken müssen. Welche Anforderungen sind nun aber an dieses Zusammenwirken zu stellen?
Gem. den §§ 244 I 1a und 250 I 1a StGB begeht der Täter einen qualifizierten Diebstahl oder Raub, sofern er bei der Begehung der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt (Diebstahl / Raub mit Waffen). Für gewöhnlich wird der Täter einen solchen Gegenstand bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium bei sich führen, sich also zuvor "aufgerüstet" haben. Wie aber ist die Situation zu bewerten, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug erst am Tatort findet und mit Zueignungsabsicht wegnimmt. Jedenfalls im Bereich des Diebstahls käme dann auch ein Diebstahl von Waffen in einem besonders schweren Fall gem. § 234 I Nr. 7 in Betracht.
Es handelt sich bei der Grundtthematik um einen verfassungsrechtlichen Klassiker, der in Examensklausuren immer wieder auftaucht: Dürfen Eltern ihre Kinder zu Hause unterrichten und ihnen den Schulbesuch verweigern? Überwiegt das elterliche Erziehungsrecht oder der staatliche Bildungsauftrag? In Examensklausuren können hier schulrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen verknüpft werden.
Darf ein sog. "Flashmob" als Arbeitskampfmaßnahme benutz werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich in NJW 2014, S. 1874 ff. das Bundesverfassungsgericht.
Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung, grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies ergebe sich zwar nicht daraus, dass „die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind“, jedoch aus der Natur und dem Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst.
Bei einem „Schenkkreis“ handelt es sich um eine Form von Schneeballsystem: Neue Teilnehmer schenken nach ihrem Eintritt in die Gruppe den sich schon länger im Schenkkreis befindlichen Mitgliedern einen bestimmten Geldbetrag. Dabei hoffen sie später, nachdem sie in der Hierarchie aufgestiegen sind, selbst von neu geworbenen Teilnehmern beschenkt zu werden. Der Haken? Während die ersten Mitglieder relativ sicher einen Gewinn erzielen, stehen die Chancen für die große Masse an später hinzutretenden Mitgliedern schlecht, da es mit wachsender Mitgliederzahl auch immer schwieriger wird, die erforderliche Anzahl neuer Mitglieder zu werben. Die vereinbarten Schenkungen sind daher sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Zu den Konsequenzen für einen möglichen Bereicherungsausgleich – insbesondere im Hinblick auf die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB, hatte der BGH in seinem Urteil vom 13.03.2008 – III ZR 282/07 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) Stellung zu nehmen.
§ 935 Abs. 1 BGB schließt den gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen aus. In § 935 Abs. 2 BGB werden einige Sachen von diesem Grundsatz ausgenommen – so z.B. Geld. Geld kann also auch gutgläubig erworben werden, wenn es dem Eigentümer abhanden gekommen ist. Dies klingt zunächst einmal ziemlich eindeutig. Doch selbst die simpel anmutende Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB wirft Probleme auf: So ist beispielsweise umstritten, inwiefern Sammlermünzen Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB darstellen – insbesondere wenn diese als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. Der BGH nahm in seinem Urteil vom 14.06.2013 – V ZR 108/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu dieser Frage Stellung.
Der untaugliche Versuch zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass der gewünschte Erfolg nicht eintreten kann, weil der Täter z.B. das falsche Mittel oder das falsche Tatobjekt wählt. Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang ist die vermeintliche Mittäterschaft, bei der der Täter lediglich irrig annimmt, er handele mit einem anderen zusammen. Dieser vermeintliche Mittäter soll nach Vorstellung des Täters auch die eigentliche Tathandlung vornehmen. Was auch tatsächlich geschieht, allein: für ihn ist sie nicht strafbar. Alles klar?
Mit dieser Kostellation musste sich der BGH (NStZ 1995, 120) in dem sog. "Münzhändlerfall" auseinandersetzen:
Eine Drohung ist das in Aussicht Stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Bei § 255 StGB muss mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht werden. Droht also ein Täter damit, im Falles des Nichtzahlens eines Geldbetrages den Hund des Opfers zu töten, dann mag dies zwar ein empfindliches Übel für das Opfer sein und reicht durchaus für § 253 StGB nicht aber für die räuberische Erpressung gem. § 255 StGB. Fraglich ist jedoch, ob in dieser Drohung nicht zugleich eine konkludente Drohung für Leib und Leben des Opfers liegt, nach dem Motto "Erst der Hund, dann Du".
Eine Norm, die in erbrechtlichen Klausuren immer wieder auftaucht ist § 14 HeimG. Dessen Abs. 1 lautet: „Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.“ Es handelt sich bei § 14 Abs.1 HeimG um ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB. Und warum entfaltet dieses gerade im Erbrecht Relevanz? Zu den „geldwerten Leistungen“ gehören nach allgemeiner Auffassung auch Erbeinsetzungen und Vermächtnisse; entsprechende Testamente sind dann wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG gemäß § 134 BGB unwirksam. Doch Achtung: § 14 Abs. 1 HeimG umfasst nur den Fall, dass sich der Heimträger entsprechende Leistungen „versprechen oder gewähren“ lässt. Wann ein solcher Fall vorliegt – und wann gerade nicht – hatte der BGH am 26.10.2011 – IV ZB 33/10 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden.
Die Heimtücke gem. § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Opfer dabei, wenn es zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium nicht mit einem Angriff rechnet. So weit, so gut...gäbe es nicht den BGH, der dem Opfer aus normativen Gesichtspunkten heraus vorschreiben möchte, wann es arglos zu sein hat und wann nicht. Da die Heimtücke das klausurelevanteste Mordmerkmal des § 211 StGB ist, wollen wir uns den Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (AZ 1 StR 403/02 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), einmal genauer ansehen.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen