Vorab jedoch zunächst kurz zur Frage: "was ist ein gefährliches Werkzeug"? Die wenig überraschende Antwort: "das ist streitig". Die Definition des § 224 I Nr. 2 StGB kann nicht übernommen werden, da das Werkzeug nicht verwendet werden muss. Diesbezüglich ist man sich einig. Darüber hinaus aber wird alles vertreten. Wir haben uns damit bei BGH & Co bereits befasst. Ihr könnt es nachlesen unter Definition "gefährliches Werkzeug" im Strafrecht.
Kommen wir damit zum Beisichführen. Dieses Merkmal ist unstreitig verwirklicht, wenn der Täter bei Begehung der Tat z.B. ein Fahrtenmesser in seiner Hosentasche trägt. Dann kann er zwischen Versuch und Vollendung auf dieses Messer zugreifen. Ein Beisichführen kann aber auch angenommen werden, wenn der Täter den Gegenstand zuvor an den Tatort gebracht hat, ihn dort irgendwo deponiert und dann später einen Raub begeht, bei dem er den Gegenstand aber gar nicht benötigt. Es geht um die Eskalationsgefahr, die auch in dem Fall des ungehinderten Zugriffs gegeben ist (BGH JuS 2017, 369). Schließlich reicht es auch aus, wenn der Täter den Gegenstand am Tatort erst entdeckt und - das ist wichtig - ergreift (ohne Ergreifen kein Besichführen in diesem Fall, da anderenfalls jeder Diebstahl oder Raub in Anwesenheit von Messern am Tatort direkt qualifiziert wäre). Damit wird auch ein Diebstahl oder Raub "von Waffen" ein solcher "mit Waffen". Zur BGH Entscheidung dazu: BGH-Entscheidung zum Diebstahl oder Raub mit Waffen
Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob eine Qualifikation auch erst nach Vollendung aber vor Beendigung möglich ist (sukzessive Qualifikation), wenn z.B. der Täter nach Einstecken des Diebesguts ein Messer am Tatort ergreift, dass er aber später im Garten wegwirft. Nach Auffassung der h.L. ist eine solche sukzessive Qualifiktion nicht möglich, da für die Strafbarkeit nur die Vollendung, nicht aber die Beendigung relevant sei. Der BGH hingegen lässt eine solche Möglichkeit zu, da die Tat materiell-rechtlich erst mit der Beendigung abgeschlossen sei. Wir haben das hier dargestellt: Sukzessive Qualifikation beim Raub
Wichtig ist insgesamt jedoch, dass der Täter das gefährliche Werkzeug "bewusst gebrauchsbereit" beisichträgt. Der BGH hatte in einem Fall, in welchem ein Alkoholiker ein "Schweizer Messer" am Gürtel trug, welches er immer zum Öffnen von Bierflaschen brauchte, ausgeführt, diesem Täter sei nicht mehr bewusst gewesen, dass er etwas gefährliches beisichführte. Auch diese Entscheidung haben wir bei BGH & Co dargestellt: Zum "bewussten" Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs