Der BGH (Urt. v. 17. 10. 2013 − 3 StR 263/13) musste sich mit folgendem Sachverhalt befassen:
"Der Angekl. S und der Mitangekl. begaben sich am Tattag gemeinsam zur Wohnung des Nebenkl., um diesem ‑ über einen Geldbetrag hinaus, den er dem Angekl. schuldete ‑ unter Anwendung von Gewalt weitere Wertgegenstände abzunehmen. Wie zuvor zwischen den Angekl. ebenfalls verabredet, drängte der Angekl. S den Nebenkl. in die Wohnung, schlug ihn mehrfach ins Gesicht und würgte ihn, sodass dessen Zungenbein brach. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan bewachte sodann der Mitangekl. den Nebenkl., während der Angekl. die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte. Danach nahm der Angekl. S Bargeld und Gegenstände des Nebenkl. ‑ unter anderem einen Messerblock mit fünf Messern ‑ an sich, um diese zu behalten oder zu verwerten. Nachdem die Angekl. die Wohnung mit der Beute verlassen hatten, rief der erheblich verletzte Nebenkl. die Polizei."
Verwirklicht haben S und sein Mittäter zuächst einen Raub gem. §§ 249, 25 II StGB. Die Gewaltanwendung, die in den Schlägen und dem nachfolgenden Würgen liegt, diente der Einschüchterung des Nebenklägers und erfolgte damit subjektiv final im Hinblick auf die Wegnahme des Geldes und der Messer. Dies geschah zudem vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht.
Fraglich ist jedoch, ob S auch einen qualifizierten Raub gem. § 250 I Nr. 1a StGB begangen hat, indem er die Messer wegnahm.
Dann müsten die Messer zunächst eine Waffe oder aber ein gefährliches Werkzeug sein.
Zu den Waffen gehören alle Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel geeignet und geschaffen sind, erhebliche Verletzungen herbei zu führen. Vorliegend handelte es sich um einen in der Küche stehenden Messerblock, dessen Messer in erster Linie zum Schneiden von Gemüse u.ä. eingesetzt werden, mithin also keine Waffen sind.
Die Messer könnten aber gefährliche Werkzeuge sein. Hier ist höchst umstritten, wie dieser Begriff zu definieren ist. Die Defiition des § 224 I Nr. 2 StGB kann jedenfalls nicht übertragen werden, da es vorliegend nicht auf die Verwendung im Einzelfall ankommt sondern nur auf das Bei-Sich-Führen.
Der BGH hatte bereits zuvor deutlich gemacht, dass mit den gängigen Auslegungsmethoden keine dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG genügende Defintion gefunden werden könne. Der BGH ermittelt das gefährliche Werkzeug von daher jeweils auf den Einzelfall bezogen, wobei er sich an der Waffe als Spezialfall des gefährlichen Werkzeugs orientiert. Insoweit stellen Messer aus einem Messerblock,die regelmäßig eine erhebliche Klingenlänge aufweisen, gefährliche Werkzeuge dar.
Diese gefährlichen Werkzeuge müsste S nun bei sich geführt haben. Der Normalfall, wonach sich der Täter vor der Begehung der Tat "aufrüstet" liegt hier nicht vor, da die Messer nur Gegenstand der Wegnahme waren, mithin ein Diebstahl/Raub von Waffen/gefährlichen Werkzeugen vorliegt. Dieser stellt nach Auffassung der BGH aber zugleich auch einen Diebstahl/Raub mit Waffen/gefährlichem Werkzeug dar.
Vor dem HIntergrund der Eskalationsgefahr, die Strafzweck dieser Qualifikationsvariate ist, hat der BGH zutreffend ausgeführt, dass "für die Erfüllung dieses Tatbestandes es nicht erforderlich (ist), dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. Vielmehr genügt es, dass er einen solchen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt. Ausreichend ist daher auch, dass sich der Täter ‑ wie hier ‑ erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht."
Damit setzte der BGH seine bisherige Rechtsprechung (BGH NStZ 1985, 547; BGHSt 20, 194,197) fort, wonach ein Diebstahl/Raub von Waffen zugleich auch ein Diebstahl/Raub mit Waffen ist. Der Anwendungsbereich des § 243 I Nr. 7 StGB wird damit erheblich eingeschränkt auf gebrauchsunfähige Waffen und Sprengstoff.
Weitere erhellende Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in unseren ExO`s sowie im GuKO SR III. Einen Auszug aus dem Skript finden Sie hier: Strafrecht BT II.