Gegenstand des Urteils in einem Strafverfahren ist gem.§ 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete (prozessuale) Tat. Nun können sich in einer Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben, die ggfs. einen rechtlichen Hinweis gem. § 265 StPO oder aber eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO erforderlich machen.
Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns den maßgeblichen Unterschied zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ansehen und die Anwendbarkeit der §§ 280 ff. auf gesetzliche Schuldverhältnisse beleuchten.
Die Linksfraktion hat ihre Auflösung beschlossen. Hintergrund sind Übertritte mehrerer Abgeordneter zum Bündnis Sahra Wagenknecht. Mehr dazu hier:
Steht nach Abschluss der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht hat, dann muss er „in dubio pro reo“ freigesprochen werden. Anders ist die Situation bei der Wahlfeststellung und der Post- bzw. Präpendenz.
In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Rechtsfähigkeit natürlicher Personen beschäftigen.
Das hochumstrittene Gesetz zur Legalisierung von Cannabis ist auf dem Weg – in 1. Lesung wurde der Gesetzentwurf beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Bedenken gibt es von vielen Seiten. Mehr dazu hier
Die Einhaltung von Verfahrensprinzipien, auch Prozessrechtsgrundsätze genannt, stellt die Rechtsstaatlichkeit eines Strafverfahrens sicher. Die Prinzipien finden sich an verschiedenen Stellen des GG, der StPO sowie der EMRK. Ihre Verletzung begründet in der Regel einen Revisionsgrund.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wie die sich die Prüfung der Rechtsfähigkeit der GbR ab dem 1.1.2024 in der Klausur darstellt.
Die CDU/CSU-Fraktion reicht Organklage gegen den Bundestag ein, da die Regierungskoalition im Juli einen Untersuchungsausschuss zur politischen Glaubwürdigkeit von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) verhinderte. Unklar ist, ob der Bundestag überhaupt zuständig wäre.
Wir haben uns im JURACADEMY Club bereits mit Verfahrenshindernissen auseinandergesetzt. Heute wollen wir uns einmal mit dem fehlenden Eröffnungsbeschluss befassen.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen