Mit dem Anfang April 2021 in Kraft getretenen Gesetz gegen Hass und Hetze wurden einige Normen im StGB geändert. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit den Gesetzesänderungen der Justiz die notwendigen Instrumente an die Hand gegeben werden, um gegen Hasskriminalität konsequenter vorgehen zu können (Pressemitteilung BMJV vom 18.Juni 2020) Die für die Prüfung wichtigsten Änderungen haben wir nachfolgend zusammengestellt.
Mittels Hyaloronsäure können Falten und Lippen unterspritzt werden. Bei fehlerhafter Behandlung kann es zu teils sichtbaren Knötchen und Knubbeln und in seltenen Ausnahmefällen zu einem tödlichen Schlaganfall führen. Können aufgrund dessen die Voraussetzungen des § 224 StGB verwirklicht sein?
Gem. § 344 StPO ist die eingelegte Revision zu begründen. Damit unterscheidet sie sich von der Berufung, die gem. § 317 StPO nicht begründet werden muss, sondern nur begründet werden kann. Bei den Gründen unterscheidet man die relativen von den absoluten Revisionsgründen.
§ 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn das Gesetz stellt fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe (z.B. bei § 222 StGB). Vorsatz bedeutet grundsätzlich „Wissen und Wollen“ der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Wie ist die Strafbarkeit des Täters nun aber zu ermitteln, wenn der Täter entweder den einen oder aber den anderen Tatbestand oder aber Rechtsgutsträger verletzen möchte?
Vom Versuch kann der Täter gem. § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist aber, dass es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt und der Rücktritt freiwillig erfolgt. Was ist aber der Unterschied zwischen Fehlschlag und Freiwilligkeit?
Bei einem Nummernschild handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde. Überklebt nun ein Täter dieses Nummernschild mit einer „Anti-Blitz-Folie“, so stellt sich die Frage, ob eine Strafbarkeit gem. § 274 StGB in Betracht kommt.
Bei § 267 StGB geht es vornehmlich um das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn der nach außen ersichtliche und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen. Wenn nun aber der Aussteller seine Urkunde verändert, ist die Urkunde nach wie vor echt.
In § 267 StGB wird vor allem das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit einer Urkunde geschützt, und zwar unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit, um welche es bei § 271 StGB geht. Was ist nun aber eine Urkunde und wann ist sie unecht?
Verliert ein Gewahrsamsinhaber ein Handy und steckt nachfolgend der Täter dieses Handy ein, um es zu behalten, dann stellt sich die Frage, ob das Einstecken ein Diebstahl gem. § 242 I StGB oder aber eine (Fund-) Unterschlagung gem. § 246 I StGB ist. Das hängt davon ab, ob der Gewahrsamsinhaber noch Gewahrsam am Handy hatte.
Bei § 271 StGB geht es darum, dass ein Täter, der nicht Amtsträger ist, einen in der Regel gutgläubigen Amtsträger veranlasst, in eine öffentliche Urkunde etwas Falsches einzutragen. Ist der Amtsträger bösgläubig, dann macht sich dieser gem. § 348 StGB strafbar. Eine der Voraussetzungen beider Normen ist jedoch, dass sich die erhöhte Beweiskraft der Urkunde auch auf die Passage bezieht, die falsch ist.
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