Ist der Rechtsgutsinhaber mit der Verletzung des geschützten Rechtsguts rechtswirksam einverstanden, dann kann sich der Täter nicht aus der infrage kommenden Norm strafbar machen.
Aus § 22 StGB ergibt sich, dass „eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ Mit dem unmittelbaren Ansetzen verlässt der Täter mithin das Stadium der straflosen Vorbereitung. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig.
Das geschützte Rechtsgut beim Diebstahl ist jedenfalls das Eigentum. Da es sich um ein Individualrechtsgut handelt, ist eine rechtfertigende Einwilligung möglich, die als tatsächliche und mutmaßliche Einwilligung in Erscheinung treten kann.
Die tatbestandliche Handlungseinheit ist nicht identisch mit der Tateinheit gem.§ 52 StGB. Was aber ist der Unterschied?
Die Berliner Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen eine 43jährige Juristin wegen gewerbsmäßigen Betrug und Urkundenfälschung erhoben. Die Täterin soll ihr Examenszeugnis mittels Photoshop verändert und sich bessere Noten gegeben haben, um so Anstellungen in Großkanzleien zu bekommen. Dies soll ein Anlass für uns sein, uns noch einmal mit dem Anstellungsbetrug (§ 263 StGB) zu befassen.
§ 246 I StGB verlangt als Tathandlung das Zueignen der fremden beweglichen Sache. Streitig ist, wie ein wiederholtes Zueignen zu bewerten ist. Scheidet schon der objektive Tatbestand aus oder sucht man die Lösung auf Konkurrenzebene?
Legte ein Täter einen gefälschten Impfausweis vor, um z.B. in einer Apotheke ein Impfzertifikat zu erhalten, war das nach alter Rechtslage nach h.M. aufgrund einer Strafbarkeitslücke straflos. Diese Lücke wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 24. November 2021 geschlossen.
Unproblematisch liegt Gewalt vor, wenn der Täter dem Opfer die Nase blutig schlägt. Aber kann man Gewalt auch bejahen, wenn der Täter zusammen mit anderen die Autobahn blockiert und einen Stau verursacht oder durch Lärm eine Ratsversammlung stört?
Darf man Durchsuchungsbeschlüsse veröffentlichen, um in der heißen Phase des Wahlkampfes Tatsachen richtig zu stellen, die zuvor durch eine missverständliche Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft „verdreht“ wurden und einen der Kanzlerkandidaten belasten? Mit dieser Frage muss sich nun die StA Berlin befassen.
Art. 103 Abs. 3 GG scheint diese Frage zu verneinen. Dort heißt es: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“ Dieser -ne bis in idem- Grundsatz des Verbots der Doppelverfolgung gilt allerdings nicht uneingeschränkt
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen