Gem. § 344 StPO ist die eingelegte Revision zu begründen. Damit unterscheidet sie sich von der Berufung, die gem. § 317 StPO nicht begründet werden muss, sondern nur begründet werden kann. Bei den Gründen unterscheidet man die relativen von den absoluten Revisionsgründen.
§ 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn das Gesetz stellt fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe (z.B. bei § 222 StGB). Vorsatz bedeutet grundsätzlich „Wissen und Wollen“ der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Wie ist die Strafbarkeit des Täters nun aber zu ermitteln, wenn der Täter entweder den einen oder aber den anderen Tatbestand oder aber Rechtsgutsträger verletzen möchte?
Vom Versuch kann der Täter gem. § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist aber, dass es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt und der Rücktritt freiwillig erfolgt. Was ist aber der Unterschied zwischen Fehlschlag und Freiwilligkeit?
Bei einem Nummernschild handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde. Überklebt nun ein Täter dieses Nummernschild mit einer „Anti-Blitz-Folie“, so stellt sich die Frage, ob eine Strafbarkeit gem. § 274 StGB in Betracht kommt.
Bei § 267 StGB geht es vornehmlich um das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn der nach außen ersichtliche und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen. Wenn nun aber der Aussteller seine Urkunde verändert, ist die Urkunde nach wie vor echt.
In § 267 StGB wird vor allem das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit einer Urkunde geschützt, und zwar unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit, um welche es bei § 271 StGB geht. Was ist nun aber eine Urkunde und wann ist sie unecht?
Verliert ein Gewahrsamsinhaber ein Handy und steckt nachfolgend der Täter dieses Handy ein, um es zu behalten, dann stellt sich die Frage, ob das Einstecken ein Diebstahl gem. § 242 I StGB oder aber eine (Fund-) Unterschlagung gem. § 246 I StGB ist. Das hängt davon ab, ob der Gewahrsamsinhaber noch Gewahrsam am Handy hatte.
Bei § 271 StGB geht es darum, dass ein Täter, der nicht Amtsträger ist, einen in der Regel gutgläubigen Amtsträger veranlasst, in eine öffentliche Urkunde etwas Falsches einzutragen. Ist der Amtsträger bösgläubig, dann macht sich dieser gem. § 348 StGB strafbar. Eine der Voraussetzungen beider Normen ist jedoch, dass sich die erhöhte Beweiskraft der Urkunde auch auf die Passage bezieht, die falsch ist.
Der Diebstahl gem. § 242 I StGB ist als Einbruch – Diebstahl gem. § 244 I Nr. 3 und IV StGB qualifiziert, wenn der Täter in eine (dauerhaft genutzte) Wohnung einbricht, einsteigt usw. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Geschäftshaus, dann findet der besonders schwere Fall gem. § 243 I 2 Nr. 1 Anwendung. § 243 I 2 Nr. 2 kommt auch zur Anwendung, wenn der Täter ein verschlossenes Behältnis aufbrechen möchte. Hat nun ein Täter, der zum „Einsteigen bzw. Aufbrechen“ ansetzt, auch zum versuchten Diebstahl angesetzt?
Verstößt die Körperverletzung gem. § 223 StGB gegen die „guten Sitten“, dann ist sie trotz einer tatsächlich vorliegenden Einwilligung des Opfers rechtswidrig, § 228 StGB. Was aber nun ist unter den „guten Sitten“ zu verstehen?
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