Die „Anti-Blitz-Folie“ hat den Vorteil, dass sie mit bloßem Auge nur schwer zu erkennen ist, aber bei einigen „Blitzern“ zu einer Überbelichtung durch die Reflektion führt, so dass das Nummernschild nicht abgelesen und der Halter nicht ermittelt werden kann.
Nun stellt dieses Überkleben kein Verfälschen einer Urkunde gem. § 267 StGB dar, da der gedankliche Inhalt der Urkunde „Nummernschild“ nicht verändert wird. Das Nummernschild erklärt, dass das zugehörige Auto im Straßenverkehr zugelassen ist, wann die nächste HU und ASU stattfinden müssen und dass der Halter versichert ist. All diese Erklärungen sich auch nach dem Überkleben noch vorhanden.
Es könnte aber eine Strafbarkeit gem. § 274 I Nr. 1 StGB in Betracht kommen. Das Nummernschild in Verbindung mit dem Auto als zusammengesetzte Urkunde müsste dann dem Täter nicht allein „gehören“. Hier sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern das Beweisführungsrecht gemeint. Natürlich hat auch der Halter eines Fahrzeugs ein Beweisführungsrecht am Nummernschild, aber es ist damit nicht allein. Das Beweisführungsrecht haben auch die Polizei und die Ordnungsbehörden sowie Unfallgegner, die anhand des Nummernschilds den Halter ermitteln können.
Durch das Überkleben wurde das Nummernschild bereits beschädigt, da seine bestimmungsgemäße Funktion, die in der jederzeitigen Ablesbarkeit liegt, erheblich beeinträchtigt wurde. Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter auch geblitzt wird. Beim Blitzen wird dann zusätzlich noch die Variante des „Unterdrückens“ verwirklicht.
Subjektiv müsste der Täter nun aber auch die Absicht haben, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, wobei dolus directus 2. Grades ausreicht. Der Nachteil muss sich aus der Beeinträchtigung bei der Beweisführung ergeben und muss nicht zwingend materieller Natur sein. Hier könnte ein Nachteil für die Ordnungs- und Polizeibehörden entstehen, die bei einem Verkehrsverstoß kein Bußgeldverfahren einleiten können, da der Halter nicht ermittelt werden kann. Da staatliche Sanktionsansprüche aber über § 258 StGB geschützt sind, bleibt ein solcher Nachteil hier außer Betracht. § 274 StGB ist damit nicht verwirklicht.
Hinweis
Der Täter hat sich aber gem. § 22 StVG wegen Kennzeichenmissbrauch strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit gem. § 268 I Nr. 1 iVm III StGB kommt nicht in Betracht, da nicht störend auf den Aufzeichnungsvorgang sondern nur auf das Aufzeichnungsobjekt eingewirkt wurde.