Zunächst einmal muss die falsche Tatsache in einer öffentlichen Urkunde etc. eingetragen sein. Hier helfen die §§ 415, 417 und 418 ZPO weiter.
Demnach sind Urkunden öffentlich, wenn
• | sie von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Notar, § 20 BNotO), |
• | im Rahmen ihrer Zuständigkeit und |
• | in der vorgeschriebenen Form errichtet worden sind. |
Auf die falsch eingetragene Tatsache muss sich nun aber auch die Beweiskraft der Urkunde erstrecken. Diese Beweiskraft kann nach Ansicht des BGH (JuS 2019, 499) wie folgt ermittelt werden:
„Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist der Inhaltsbestimmung durch gesetzliche Regelung zu entnehmen… Fehlt es an einer ausdrücklichen Vorschrift, sind die Angaben mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind. Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten.“
An diesen Maßstäben gemessen erklärt z.B. eine HU Prüfplakette, die auf einem Nummernschild an einem Fahrzeug angebracht ist, nicht nur, wann die nächste Hauptuntersuchung stattzufinden hat, sondern vor dem Hintergrund des § 29 III 2 StVZO auch, dass das die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Begutachtung als „vorschriftsmäßig befunden wurden“ (BGH JuS 2019, 499)
Hinweis
Bringt also ein Mitarbeiter der Prüfstelle die Plakette an einem Fahrzeug an, obgleich das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die Plakette mithin also nicht hätte angebracht werden dürfen, macht er sich gem. § 348 StGB strafbar. Wird er von einem Dritten dazu angestiftet, dann macht sich dieser gem. §§ 348, 26 StGB strafbar, wobei § 28 I StGB zu beachten ist, sofern der Anstifter nicht auch selber Amtsträger ist. Ist der Amtsträger hingegen getäuscht worden und damit gutgläubig (=unvorsätzlich), ist der Amtsträger nicht gem. § 348 StGB strafbar. §§ 348, 25 I 2. Alt StGB kommt nur in Betracht, wenn auch der mittelbare Täter ein Amtsträger ist. Ist er das nicht, kommt für ihn nur § 271 StGB in Betracht.