Strafrechtlich relevante Sachverhalte gelangen auf unterschiedlichen Wegen zur Kenntnis der Verfolgungsbehörden. Sobald die Verfolgungsbehörden Kenntnis erlangt haben, sind sie gem. § 152 II StPO (Legalitätsprinzip) verpflichtet. Häufig geschieht diese Kenntniserlangung durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag. Was ist nun der Unterschied?
Allgemein bekannt ist ein Haftbefehl gem. § 114 StPO, mit welchem die Untersuchungshaft angeordnet wird. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, die in der Regel der Verfahrenssicherung dient, sind in den §§ 112ff StPO geregelt. Was ist nun aber eine Sitzungshaft bzw. ein Sitzungshaftbefehl?
Ehre ist ein höchstpersönliches Rechtsgut, welches untrennbar mit dem sozialen Achtungsanspruch und der Würde des Menschen verbunden ist. Die §§ 185 ff StGB schützen diese Ehre vor herabwürdigenden Werturteilen und/oder Tatsachenbehauptungen. Aber gilt dieser Schutz auch uneingeschränkt?
Im letzten Teil unserer Reihe zu § 315d StGB beschäftigen wir uns mit den Tathandlungen des § 315d Abs. 1 StGB, nämlich dem Ausrichten, Durchführen und Teilnehmen.
Wir machen weiter mit unserer Reihe zu § 315d StGB und schauen uns heute einmal an, was unter einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr zu verstehen ist.
Nachdem wir uns im ersten Teil unserer kleinen Reihe zu § 315d StGB mit der Struktur der Norm befasst haben, schauen wir uns nun den Prüfungsaufbau an, den Sie in der Klausur beachten sollten.
Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder zu spektakulären, illegalen Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang kam, deren Teilnehmer mit den bestehenden Strafrechtsnormen nicht immer schuldangemessen betraft werden konnten – man denke nur an den „Berliner Raser“ – hat der Gesetzgeber reagiert und im Jahr 2017 mit § 315d StGB verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt. Wir schauen uns die wesentlichen Aspekte einmal mit der heute beginnenden Reihe an.
Als Jurist(in) ist man es ja gewohnt, ständig allem und jedem zu widersprechen. Dass der BGH also in einem Widerspruch eine Lösung sieht, überrascht von daher wenig. Worauf bezieht sich nun aber die „Widerspruchslösung“ des BGH?
Bevor diese Frage beantwortet werden kann, müssen wir zunächst einmal klären, was unter einem umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum zu verstehen ist. Beim normalen Erlaubnistatbestandsirrtum nimmt der Täter irrig einen nicht existenten Sachverhalt an, bei dessen Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Objektiv ist der Täter also nicht gerechtfertigt, subjektiv nimmt er es aber an. Beim umgekehrten Irrtum müssen wir diese Situation also umdrehen: der Täter ist objektiv gerechtfertigt, weiß es aber nicht (Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes).
Die Abgrenzung error in persona zur aberratio ictus fällt vielen in der Klausur schwer. Schauen wir uns also einmal an, worin sich der Irrtum und das Fehlgehen der Tat unterscheiden.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen