Wie immer können Sie den Grundtatbestand und die darauf aufbauenden (Erfolgs-) Qualifikationen getrennt voneinander prüfen. Dies macht immer dann Sinn, wenn im Grundtatbestand bereits eine Vielzahl von Problemen zu diskutieren sind und/ oder eine gemeinsame Prüfung unübersichtlich wird. Eine gemeinsame Prüfung macht Sinn, wenn es Probleme in der Rechtswidrigkeit oder Schuld gibt, die nach einer ausführlichen Diskussion letztlich zur Verneinung einer Strafbarkeit führen. Haben Sie nur den Grundtatbestand geprüft und diesen aufgrund von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen verneint, dann dürfen (Erfolgs-) Qualifikationen, die auf dem Grundtatbestand aufbauen, nicht mehr geprüft werden Auch gibt es im Strafrecht kein „Hilfsgutachten“, wie Sie das z.B. aus dem ÖR kennen.
Der gemeinsame Aufbau von Grundtatbestand und (Erfolgs-) Qualifikation sieht wie folgt aus:
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, § 315d Abs. 1 (Nr. 2 oder 3), Abs.2 und Abs. 5
Merke
I. Objektiver Tatbestand
1. Grunddelikt gem. § 315d Abs. 1
- Nr. 1: Ausrichten eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens oder Durchführen eines solchen
- Nr. 2: Teilnehmen an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer
- Nr. 3: grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fortbewegen eines Kraftfahrzeuges als dessen Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit
2. Qualifikation gem. § 315d Abs. 2 (sofern Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 2 oder 3)
- konkrete Gefahr für Leib, Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert
- durch eine Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 2 oder 3
- kausal
- gefahrspezifischer Zusammenhang
II. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz, dol. ev. reicht in Bezug auf beides: Grundtatbestand und Qualifikation
- sofern Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 3: Fahren in der Absicht (dol. directus 1. Grades), eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
III. Voraussetzungen des § 315d Abs. 5
- Eintritt der Folge:
- schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
- Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
-Tod eines anderen Menschen
- Kausalität zwischen § 315d Abs. 2 und Folge
- Gefahrspezifischer Zusammenhang
- gem. § 18 „wenigstens“ objektiver Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Folge
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
- sofern Abs. 5: subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf