Wir starten mit der Struktur des § 315d StGB:
Die geschützten Rechtsgüter des § 315d sind (in Abs. 1 ausschließlich) als Universalrechtsgut die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs und darüber hinaus (sofern es um Abs. 2 und 5 geht) die Individualrechtsgüter Leib und Leben eines anderen sowie eine fremde Sache von bedeutendem Wert.
315d Abs. 1 ist der Grundtatbestand. Er ist ebenso wie § 316 ein abstraktes Gefährdungsdelikt, es muss also zu keinem Gefährdungserfolg kommen.
315d Abs. 2 hingegen ist, wie die §§ 315b Abs. 1 und 315 Abs. 1 auch, ein konkretes Gefährdungsdelikt und im Verhältnis zu Abs. 1 Nr. 2 und 3 eine Qualifikation. Hier muss eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert eingetreten sein.
In § 315d Abs. 3 wird eine Versuchsstrafbarkeit geregelt, allerdings nur für § 315d Abs. 1 Nr. 1. Die Teilnahme an einem Rennen sowie das „Rennen gegen sich selber“ sind also nicht im Versuch strafbar.
Nach § 315d Abs. 4 können die Täter bestraft werden, die zwar vorsätzlich einen Verstoß gegen § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder 3 begangen haben (ein fahrlässiger Verstoß ist in Anbetracht der Natur eines Rennens hier auch kaum denkbar), dabei aber keinen konkreten Gefährdungsvorsatz hatten. Es handelt sich also um eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, die Ihnen schon aus den §§ 315b und c geläufig sein sollte.
315d Abs. 5 enthält eine Erfolgsqualifikation, bei welcher der Täter bezüglich der genannten Folgen gem. § 18 nur fahrlässig handeln muss.
Hinweis
Beachten Sie zudem, dass der Gesetzgeber § 315d auch in den Katalog des § 69 aufgenommen hat (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a). Das Gericht kann dem Täter bei einer späteren Verurteilung also die Fahrerlaubnis entziehen. Dementsprechend ist auch schon vor der Verurteilung eine vorläufige Entziehung gem. § 111a StPO möglich. Ferner regelt § 315f die Einziehung des Fahrzeugs und zwar sowohl des Fahrzeugs, welches dem Täter gehört als auch – über den Verweis auf § 74a – jenes Fahrzeugs, welches der Täter sich für das Rennen geliehen hat, sofern der Dritte um den Zweck wusste. Da die Einziehung die Enteignung des Eigentümers bedeutet, dürfte dieses Mittel neben der Entziehung der Fahrerlaubnis wesentlich zur Abschreckung beitragen.