Das OLG hat im „Fall Puigdemont“ festgestellt, dass eine Auslieferung an Spanien nicht wegen „Rebellion“ gem. Art. 472 des spanischen Strafgesetzbuches sondern wenn überhaupt dann nur wegen „Veruntreuung öffentlicher Gelder“ gem. Art. 432, 252 des spanischen Strafgesetzbuches in Betracht kommen könne. Damit ist in Spanien eine Verfolgung wegen Rebellion nicht mehr möglich, sollte Puigdemont ausgeliefert werden.
Insbesondere bei Straßenverkehrsdelikten stehen dem Gericht zwei Möglichkeiten zur Verfügung mit denen sichergestellt werden kann, dass der Täter für eine gewisse Dauer kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehrt mehr führen kann, nämlich das Fahrverbot gem. § 44 StGB und die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB. Was ist nun aber der Unterschied?
Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts sind die Mordmerkmale restriktiv auszulegen. Wie dies allerdings zu geschehen hat, ist teilweise heftig umstritten – so vor allem bei der Heimtücke. Der BGH verweigert hier eine Eingrenzung auf Tatbestandsebene und wählt die „Rechtsfolgenlösung“.
Das Strafverfahrensrecht kennt eine Vielzahl von Verfahrenshindernissen. Diese Hindernisse führen dazu, dass eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Sie sind von Amts wegen in jedem Abschnitt des Erkenntnisverfahrens zu berücksichtigen.
Unterlässt ein Staatsanwalt es, trotz Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts Anklage gem. § 170 I StPO zu erheben und tritt dadurch Verjährung ein, dann macht er sich gem. §§ 258a, 13 StGB strafbar. Die Garantenstellung ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (§§ 152 II, 170 I StPO). Macht er sich darüber hinaus aber auch gem. §§ 339, 13 StGB wegen Rechtsbeugung strafbar?
Ein unechtes Unterlassungsdelikt setzt gem. § 13 I StGB voraus, dass der Täter „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“ und dass „das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“. Die Einstandspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung. Dabei wird zwischen Beschützergaranten und Überwachergaranten unterschieden.
Mit Wirkung zum dem 30.05.2017 wurde der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte neu geregelt. So wurde aus § 113 I StGB der tätliche Angriff herausgenommen und in einem neuen § 114 I StGB geregelt.
Gem. § 69 StGB kann als Maßregel der Besserung und Sicherung (also präventiv) die Fahrerlaubnis entzogen werden. Davon zu unterscheiden ist § 44 StGB, der als Nebenstrafe (also repressiv und zusätzlich zu einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe) ein Fahrverbot ermöglicht - bislang aber nur bei Straftaten, die einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges aufweisen. Dies soll sich nun ändern.
Der Bundesrat hat Anfang Juli das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" gebilligt. Viel diskutierter Bestandteil dieses Gesetzes ist die Online Durchsuchung sowie die Quellen TKÜ.
Im Juni 2017 hat der Bundestag verschiedene Gesetze verabschiedet, die in mündlichen Prüfungen und / oder Klausuren in Zukunft relevant werden. Es handelt sich um den Wohnungseinbruchsdiebstahl, um verbotene Kraftfahrzeugrennen und die Erweiterung der Medienöffentlichkeit. Wir geben Ihnen einen Überblick.
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