Schauen wir uns die Voraussetzungen dieser – sofern es die Klausur betrifft – „Exotennorm“ einmal genauer an.
Als Staatsanwalt ist er zunächst ein Amtsträger, welchem die Entscheidung einer Rechtssache obliegt und damit tauglicher Täter. Er kann sowohl durch Entscheidungen gem. §§ 153 I, 153a I und 170 II StPO als auch durch dauerhaftes Nichtbearbeiten einer Sache eine Rechtsbeugung begehen.
Als Rechtsbeugung kommen allerdings nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Der BGH (Beschluss v. 14.09.2017 - 4 StR 274/16) führt dazu folgendes aus:
„§ 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben … Eine unrichtige Rechtsanwendung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt …. Insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden.“
Eine Rechtsbeugung kann nicht nur in einem Verstoß gegen materielles Recht liegen sondern auch in einer Verletzung des Verfahrensrechts. Hier war der Staatsanwalt gehalten, aufgrund des hinreichenden Tatverdachts, Anklage gem. § 170 I StPO zu erheben. In dem Unterlassen der Anklageerhebung mit der Folge, dass Verjährung eintrat und die Tat nicht mehr verfolgt werden konnte, könnte eine Rechtsbeugung liegen. Dazu der BGH:
„Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) verletzt, wird das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter oder Staatsanwalt bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten…“
Die Garantenstellung ergibt sich wiederum aus dem Legalitätsprinzip.