Zunächst § 224 I Nr. 2: hier wird unter einem gefährlichen Werkzeug ein Gegenstand verstanden, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Diese erheblichen Verletzungen müssen nicht entstehen, das Werkzeug muss nur geeignet sein, diese herbeizuführen. Da der Täter die Körperverletzung „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs begangen hat, ist es leicht festzustellen, ob es bei der gewählten Verwendung diese Eignung aufwies. Beim „beschuhten Fuß“ ist der Schuh und nicht der Fuß das Werkzeug. Je robuster der Schuh, desto gefährlicher. Nach h.M. müssen die Gegenstände beweglich sein, da insofern schon nach dem Wortlaut unbewegliche Gegenstände nicht erfasst sein können.
Diese Definition kann nach dem Willen des Gesetzgebers und nach h.M. auch auf § 250 II Nr. 1 übertragen werden, da der Täter hier bei Begehung des Raubes das Werkzeug verwendet hat. Zu beachten ist, dass die Verwendung hier raubspezifisch zu bestimmen ist. Der Täter kann das Werkzeug als Gewaltmittel einsetzen, dann wird er es in der Regel wie bei einer Körperverletzung eingesetzt haben, die dann zumeist auch verwirklicht ist. Er kann das Werkzeug aber auch als Drohmittel einsetzen. Dann ist darauf abzustellen, welches Übel der Täter mittels des gefährlichen Werkzeugs in Aussicht stellt und ob bei dieser Verwendung erhebliche Verletzungen entstehen würden. Drückt also ein Täter einem Opfer ein massives Brecheisen in den Rücken und droht er damit, mittels dieses Brecheisens zuzuschlagen, dann wäre diese Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Streitig ist die Definition dieses Begriffes nun bei den §§ 244 I Nr. 1a und 250 I Nr. 1a. Die obige Definition kann nicht übernommen werden, da der Täter das Werkzeug hier nur bei sich führen muss, eine Bestimmung der Gefährlichkeit anhand der Verwendung im konkreten Einzelfall also ausscheidet. Im Wesentlichen werden hier subjektive und objektive Kriterien herangezogen, um den Begriff zu bestimmen. Die subjektiven Ansichten stellen auf einen Verwendungsvorbehalt bzw. eine Verwendungsabsicht ab. Diese Auffassungen haben den Vorteil, dass sie exakt in der Lage sind, Alltagsgegenstände herauszufiltern. Leider verlangt die Nr. 1a im Gegensatz zur Nr. 1b kein subjektives Element, weswegen die Gegenauffassung den Begriff objektiv eingrenzt, indem eine „Waffenähnlichkeit“ bzw. eine „Waffenersatzfunktion“ verlangt wird. Für diese Definition spricht, dass es bei der Nr. 1a um die Eskalationsgefahr geht, die bei waffenähnlichen Gegenständen hoch ist. Doch was sind nun „waffenähnliche“ Gegenstände? Beim Baseballschläger oder einem Fahrtenmesser ist es leicht, aber was ist z.B. mit einem Golfschläger? Der BGH ist der Auffassung, dass mit den Auslegungsmethoden keine dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG genügende Definition gefunden werden kann, weswegen er eine Einzelfallentscheidung macht, sich dabei aber an der „Waffenähnlichkeit“ orientiert.