§ 246 I StGB verlangt als Tathandlung das Zueignen der fremden beweglichen Sache. Streitig ist, wie ein wiederholtes Zueignen zu bewerten ist. Scheidet schon der objektive Tatbestand aus oder sucht man die Lösung auf Konkurrenzebene?
Nach vielfach vertretener Auffassung sollte der Begriff „Rasse“ aus Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz gestrichen werden. Eine Streichung allein würde aber den Schutzzweck unzulässig verkürzen, notwendig ist daher eine Ersetzung des Begriffs. Vielfach wird hier "aus rassistischen Gründen" vorgeschlagen.
Dürfen Aufnahmen, die Autofahrer mit der Dashcam machen, in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden? Mit dieser Frage hat sich nun der BGH in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) auseinandergesetzt und sich dabei der Rechtsauffassung anderer Gerichte (z.B. OLG Stuttgart in einem Bußgeldverfahren) angeschlossen
Das gefährliche Werkzeug taucht in den Normen das StGB immer wieder auf, ob als Mittel der Tatausführung wie bei den §§ 224 I Nr. 2 oder 250 II Nr. 1 oder aber als Gegenstand, den der Täter während der Tatbegehung nur „bei sich führt“. Die Definition des Begriffs jedoch jeweils unterschiedlich und streitig.
Nach Art. 70 GG haben die Länder grundsätzlich die Kompetenz zur Gesetzgebung. Kompetenzen für den Bund ergeben sich aus den Art. 71 - 74 GG.
Was meint der Begriff? Muss er in der Klausur verwendet werden?
Es gibt Konstellationen in der Klausur, bei denen es fraglich ist, ob schon eine Vermögensverfügung angenommen werden kann, obgleich noch kein tatsächlicher Abfluss von Vermögenswerten erfolgt ist oder aber ob schon ein Schaden vorliegt obgleich die Gegenleistung noch nicht erbracht werden muss. Hier hilft die konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung weiter.
Bei den Tathandlungen des § 263a StGB ist üblicherweise die Variante des "unbefugten Verwendens" klausurrelevant. Gelegentlich ist aber auch die unrichtige oder unvollständige Verwendung von Daten Gegenstand einer Klausur. Auch diese Variante ist nach h.M. täuschungsäquivalent auszulegen. Wie das geht, zeigt nachfolgender Fall:
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen