Ein Täter (A) beantragt im automatisierten Mahnverfahren einen Mahnbescheid gegen die X-GmbH. Er macht geltend, dass er eine Forderung in Höhe von € 15.00,00 aus Dienstvertrag gegen die GmbH habe, der aber tatsächlich nicht besteht. Mit der Geschäftsführerin G ist abgesprochen, dass diese keinen Einspruch einlegt. Der Mahnbescheid und später auch der Vollstreckungsbescheid ergehen antragsgemäß. Strafbarkeit des A gem. § 263a StGB?
In Betracht kommt das Verwenden unrichtiger Daten als Tathandlung. Nach h.M. ist aber auch diese Tathandlungsalternative täuschungsäquivalent auszulegen. Es ist also zu fragen, worüber ein Rechtspfleger, der anstelle des Computers den Antrag bearbeitet hätte, nachgedacht hätte.
Nach Auffassung der BGH geht der Rechtspfleger grundsätzlich von der prozessualen Wahrheitspflicht der Parteien (§ 138 I ZPO) und damit auch grundsätzlich vom Bestehen der Forderung aus. Das Verwenden wäre damit tatbestandsmäßig.
Nach Auffassung der h.L. denkt der Rechtspfleger über das Bestehen der Forderung hingegen nicht nach, da er dazu nicht verpflichtet ist und er bei diesem Verfahren das Bestehen der Forderung auch gar nicht überprüfen kann, da Beweismittel nicht beigebracht werden. Der Rechtspfleger überprüft lediglich summarisch, ob die formellen Voraussetzungen gegeben sind. Einwände gegen die geltend gemachte Forderung werden nach Erheben eines Einspruchs im Verfahren vor den Zivilgerichten geprüft. Danach wäre die Verwendung unrichtiger Daten zu verneinen.
Eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema haben wir bei BGH & Co veröffentlicht: https://www.juracademy.de/…/keine-konkludente-taeuschung-oh….