Stellen Sie sich vor, der mittellose A fälscht Einkommensnachweise und eröffnet bei der D-Bank ein Konto nebst Dispositionskredit in Höhe von € 1.000,00. Der Betrag wird ihm ausgezahlt. Ist der Schaden jetzt schon zu bejahen, auch wenn A das Saldo erst am Monatsende ausgleichen muss? Und läge schon bei Abschluss des Vertrages ein vollendeter Betrug vor, so dass es auf das Auszahlen gar nicht mehr ankäme (vielleicht fliegt der Schwindel ja auf, nachdem der Vertrag geschlossen wurde aber noch bevor A das Geld abheben kann).
Stellen Sie sich weiter vor, A gibt sich der gutgläubigen und unbedarften Oma O als Mitarbeiter der Sparkasse aus, der zu einer Kontoüberprüfung die ec-Karte nebst PIN benötige, die er danach angeblich zurückbringen werde. Tatsächlich hat er vor, das Konto der O leerzuräumen. Als er die Wohnung der O verlässt, wird er jedoch vom Auto angefahren und landet erst einmal für 6 Wochen im Krankenhaus. Mittlerweile hat O die Karte sperren lassen.
In vielen Fällen dieser Art neigen Klausurschreibende gerne dazu, voreilig unter Verneinung des Schadens einen versuchten Betrug zu prüfen. Denken sollten Sie in Konstellationen wie dieser aber immer an die konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung, bei der ein Schaden bejaht wird. Diese kann entweder schon bei der Vermögensverfügung als auch später beim Schaden - Kompensation des Vermögensverlustes - relevant werden.
Die Vermögensgefährdung ist schadensgleich, wenn sie konkret ist, wenn es also nur noch "vom rettenden Zufall" abhängt, ob die Gefahr in einen Vermögensschaden umschlägt. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. So können bilanzrechtliche Maßstäbe relevant sei, wie z.B. in dem ersten Beispiel. Für den Fall, dass der Schwindel nach Abschluss des Vertrages aber vor Auszahlung des Geldes auffliegt, muss ein Eingehungsbetrug geprüft werden. Die Vermögensverfügung besteht dann im Abschluss des Vertrages und in der bilanziellen Belastung des Vermögens der Bank mit dem Auszahlungsanspruch des A in Höhe von € 1.000,00. Der Schaden besteht in der konkreten Gefahr, dass A seinen Verpflichtungen nicht wird nachkommen können und ein Negativsaldo bei der Bank verbleibt. Es liegt also schon im Abschluss des Vertrages ein vollendeter Betrug. Das ist erst Recht der Fall, wenn bereits 1.000,00 € ausgezahlt wurden. In der Auszahlung liegt die Vermögensverfügung. Der Schaden kann schon zu diesem Zeitpunkt bejaht werden, da bei aller Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der mittellose A seiner Rückzahlungsverpflichtung wird nachkommen können am Ende des Monats. Es liegt also eine konkrete schadensgleiche vermögensgeführdung vor.
Im 2. Fall stellt sich die Frage, ob in der Aushändigung der ec-Karte und der Preisgabe der PIN ein Handeln liegt, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Immerhin muss der Täter die Karte noch am Geldautomaten verwenden. Ob die Gefährdung in einen Schaden umschlägt, hängt aber im Normalfall nur noch von Umständen ab, die der Täter selber kontrolliert. Aus diesem Grund könnte man mit der konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung den Schaden bejahen, was der BGH gemacht hat (nachzulesen bei BGH & Co).
Die konkrete schadensgleiche Vermögensgefährung ist auch die einzige Möglichkeit, beim gutgläubigen Erwerb einer Sache über das Prozessrisiko den Schaden zu bejahen. In der Regel dürfte das zu verneinen sein, eine Ausnahme dazu haben wir ebenfalls bei BGH & Co dargestellt.