Die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung hat der Bund in den im Katalog des Art. 73 GG aufgeführten Bereichen. Hier ist er allen zuständig, die Gesetzgebung ist dem Bund vorbehalten.
Eine "geteilte" Kompetenz gibt es dagegen auf den Feldern der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 GG. Hier haben die Länder die Kompetenz zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund svon seiner Gesetzgebungskompetenz nicht Gebrauch gemacht hat.
Ein häufiger Fehler in Klausuren: Bei den Kompetenztiteln es Art. 74 GG wird überhaupt nicht geprüft, ob die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG einschlägig ist oder diese nur mit oberflächlicher Argumentation bejaht.
Da die Prüfung der Gesetzgebungskompetenz in praktischer jeder Staatsrechts-Klausur, aber auch in vielen Konstellationen verwaltungsrechtlicher Klausuren Thema sein kann, lohnt es sich hier die wichtigsten Formulierungen des BVerfG auswendig zu lernen und dann im Hinblick auf den konkreten Einzelfall als "Argumentationsmaterial" zu verwenden.
Es gibt drei Kriterien mit denen die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung gem. Art. 72 Abs. 2 GG begründet werden kann:
Erstens die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. DAs ist dann der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der BRD in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
Zweitens die Wahrung der Rechtseinheit: Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen begründen dann die Erforderlichkeit einer bundesweit einheitlichen geseztlichen Grundlage, wenn sich eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen ergibt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.
Drittens die Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. Mit diesem Kriterium kann die Erforderlichkeit einer Regelung durch Bundesgesetz gerechtfertigt werden, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublick geht.
Wichtig: Das BVerfG lehnt im Hinblick auf diese Kriterien des Art. 72 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers ab. Ob die Voraussetzungen also tatsächlich vorgeben ist vom BVerfG vollständig nachprüfbar - und muss daher in einer Klausur auch von Ihnen nachgeprüft werden.