Nach vielfach vertretener Auffassung (vgl. Teil 1) sollte der Begriff „Rasse“ aus Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz gestrichen werden. Eine Streichung allein würde aber den Schutzzweck unzulässig verkürzen. Notwendig ist daher eine Ersetzung des Begriffs.
Möglich wäre auf der einen Seite eine weitergehende Auslegung der Begriffe „Abstammung“ oder „Herkunft“. Abstammung bezeichnet nach h.M. die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren. Herkunft bezieht sich spezifischer auf den sozialen Aspekt der Abstammung. Auch diese beiden Begriffe sind aber nicht trennscharf. Eine solche Neuinterpretation brächte zudem das angestrebte Bekenntnis zur Verurteilung rassistischen Gedankenguts nicht genügend zum Ausdruck.
Auch die Formulierung „vermeintliche Rasse“ oder Ersetzung durch Begriff „Ethnie“ brächte keinen Vorteil, ebenso wenig das Setzen des Begriffs in Anführungszeichen (wie hier im Text). Die Zeichen sind in der gesprochenen Sprache nicht einsetzbar. „Vermeintlich“ ließe weiterhin den Schluss zu, es könne doch tatsächlich unterschiedliche „Rassen“ geben; „Ethnie“ ist nicht trennscharf zu definieren, zudem könnte auch dieser Begriff suggerieren, es gäbe klar voneinander trennbare und unterscheidbare Bevölkerungsgruppen und böte Möglichkeiten für Missbrauch (vgl. die „ethnischen Säuberungen“ v.a. in den 1990er Jahren).
Teils wird darum eine Ergänzung von Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz oder Ersetzung des Begriffs um bzw. durch „rassistisch“ oder „aus rassistischen Gründen“ vorgeschlagen. Die Landesverfassungen Brandenburg (Art. 12 Abs. 2) und Sachsen-Anhalt (Art. 7 Abs. 3) wurden entsprechend geändert. Auf eine solche Formulierung hatte man sich auch nach Anträgen im Bundestag (BT-Drs. 19/20628 vom 01.07.2020; 19/24431 und 24434 vom 18.11. 2020 sowie 24636 vom 24.11. 2020) im Frühjahr 2021 im Bundeskabinett geeinigt, ein entsprechender Vorschlag wurde aber dann doch nicht unterbreitet. Auch im Bundesrat gibt es eine solche Initiative, die Hamburg und Thüringen auf den Weg gebracht hatten (Bundesrat-Drs. 641/20 vom 28.10. 2020).
Diese Formulierungen werden als problematisch angesehen, da hier eine Verkürzung des Schutzzwecks auf Fälle belegter Intention zu befürchten ist und Opfer genötigt wären, selbst eine rassistische Argumentation zu verwenden. Dies wäre insbesondere bei Verwendung von „aus rassistischen Beweggründen/Motiven“ der Fall. Mit dieser Begründung wurde auch im Bundeskabinett davon Abstand genommen auf eine derartige Änderung hinzuwirken.
Es ist eine Formulierung zu wählen, die verdeutlicht, dass eine Unterscheidung auf Grundlage von Merkmalen getroffen wurde, deren Annahme objektiv festzustellen ist. Möglich wäre folgende: „Niemand darf […] aufgrund rassistischer Kriterien benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Weiterhin wird teils gefordert, eine Gewährleistungsgarantie, ähnlich der Staatszielbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2, aufzunehmen.