In Art. 3 Abs. 3 GG findet sich die Begrifflichkeit „wegen seiner Rasse“. Diese Formulierung ist hoch umstritten, da es „menschliche Rassen“ nicht gibt, der Normtext dies aber nahelegt. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass der Begriff daher ersetzt werden sollte.
Der Bundestag hat Änderungen im Wahlrecht beschlossen. Die Zahl der Wahlkreise wird gesenkt (aber erst frühestens 2025), die parteiinterne föderale Sitzverteilung wird geändert, und schon bei der nächsten Bundestagswahl im Herbst 2021 werden bis zu drei Überhangmandate nicht mehr ausgeglichen.
Auch in 2019 und Corona bedingt in 2020 hat es einige, wichtige Änderungen im Strafverfahrensrecht gegeben, die wir nachfolgend im Überblick zusammengestellt haben, damit Sie in den Prüfungen auf dem aktuellen Stand sind.
Den Religionsgemeinschaften kommt nach dem GG eine besondere Rolle zu. Die Glauben-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in Art. 4 GG geschützt, ergänzt wird dieser durch Art. 140 GG, nach dem Regelungen der WRV - die sog. Fünf Kirchenartikel - weitergelten.
Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, das allg. Gleichheitsrecht, wir nach einem gesonderten Schema geprüft. Hier gilt es eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem festzustellen und zu klären ob diese durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Zudem ist es teils sogar geboten, die sog. „Neue Formel“ anzuwenden.
Darf das Land eine Mindestgröße für Polizeibeamte festlegen? Und wenn ja durch welche Rechtsform? Rechtlich interessante und praktisch wichtige Fragen, die das OVG NRW jetzt beantwortet hat.
Sofern es um die Rechte der Parteien geht, sollte Ihnen Art. 21 GG geläufig sein. Hieraus ergeben sich folgende Rechte der Parteien:
Welches Wahlsystem legt das GG für die Bundestagswahl fest? Richtige Antwort: gar keines. Das sog. System der personalisierten Verhältniswahl folgt allein aus dem BWahlG. Was aber schreibt das GG vor?
Der Streit um Auftritte türkischer Politiker in Deutschland beschäftigt kurz nun auch das BVerfG. Eine vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wurde zwar als unzulässig zurückgewiesen. Gleichwohl hat das BVerfG inhaltliche Ausführungen zum Thema gemacht.
Nach vielfach vertretener Auffassung sollte der Begriff „Rasse“ aus Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz gestrichen werden. Eine Streichung allein würde aber den Schutzzweck unzulässig verkürzen, notwendig ist daher eine Ersetzung des Begriffs. Vielfach wird hier "aus rassistischen Gründen" vorgeschlagen.
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