"Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen.
Denn bei einer Versagung der Zustimmung würde es sich nicht um eine Entscheidung eines deutschen Hoheitsträgers gegenüber einem ausländischen Bürger handeln, sondern um eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik, bei der sich die deutsche und die türkische Regierung auf der Grundlage des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten."
Das ist der Kernsatz einer Entscheidung, die verfassungsprozessual auf einer besonders interessanten Konstellation beruht: Ein Beschwerdeführer hatte (im Ergebnis erfolglos) Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Bundesregierung erhoben, die Rede des türkischen Ministerpräsidenten Yildirim zu verbieten.
Die knappe, interessante Begründung im Original finden sie hier:http://www.bundesverfassungsgericht.de/…/rk20170308_2bvr048…
Mit der Thematik, ob die Polizei die Live Schaltung des türkischen Präsidenten auf einer Pro-Erdogan-Kundgebung in Köln untersagen darf, haben wir uns bereits bei BGH & Co beschäftigt. Die entscheidung des OVG MÜnster können Sie hier nachlesen: https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/pro-erdogan-kundgebung-koeln.