Wesentlich Gleiches muss gleichbehandelt werden, wesentlich Ungleiches ungleich – so gebietet es Art. 3 Abs.1 GG. Es müssen also in der Aufgabenstellung zwei unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Sodann ist zu klären, ob der eine rechtlich gesehen in einer bestimmten Art und Weise behandelt wird, der andere jedoch anders. In diesem Fall liegt eine Ungleichbehandlung vor. Ist dies nicht festzustellen ist Art. 3 nicht berührt. Zu beachten ist, dass auch eine Gleichbehandlung von Ungleichem nicht gestattet ist, diese Fälle aber kaum praktische Bedeutung (oder auch Klausurrelevanz) haben.
Ein Problem ergibt sich bei der Ungleichbehandlung nur dann, wenn die beiden Sachverhalte auch wesentlich gleich sind. Doch wie lassen sich gleiche Sachverhalte feststellen? Hier ist ein gemeinsamer Oberbegriff oder eine Gruppe zu finden, unter den beide Sachverhalte sinnvoll eingeordnet werden können. Die Kunst ist es hier, einen Begriff zu finden der nicht zu breit gefasst ist (so dass keine Trennschärfe mehr gegeben wäre – der Begriff „Mensch“ ist daher zu weit gefasst) aber auch nicht zu eng so dass beide Sachverhalte noch umfasst sind. Die spezifischen Punkte welche die beiden Sachverhalte unterscheiden dürfen nicht zum Teil dieser Definition gemacht werden (d.h. wenn es um einen Katzen- und einen Hundehalter geht kann nicht „Hundehalter“ der Oberbegriff sein, aber „Tierhalter“). Lässt sich solch ein Oberbegriff finden dann werden zwei gleiche Lebenssachverhalte ungleich behandelt, was grdsl. einen Verstoß gg. Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.
Die Ungleichbehandlung kann jedoch gerechtfertigt sein. Die absolute Grenze ist das Willkürverbot. Wenn es aber objektive, sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Ungleichbehandlung gibt liegt kein Verstoß gg. den allg. Gleichheitssatz vor. Ursprünglich gab es keine weiteren Anforderungen, die vorgebrachten Gründe bzw. Kriterien mussten also nicht schwerwiegend, gut oder angemessen sein. Lediglich sachfremde, evident falsche oder willkürliche Begründungen schieden aus. Das BVerfG (BVerfGE 55, 72 und 90, 145) hat durch die sog. „Neue Formel“ aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch in die Prüfung des Gleichheitsgebots eingeführt. Dies ist nicht immer zwingend anzuwenden. Sie gilt aber jedenfalls für die Fälle von Ungleichbehandlungen, bei denen der Betroffene das Differenzierungskriterium kaum oder gar nicht beeinflussen kann, zudem je freiheitseinschränkender der Eingriff ist und so die Begründung eher einem der Diskriminierungsverbote aus Art.3 Abs. 3 GG ähnelt (d.h. z.B. wenn an die sexuelle Orientierung angeknüpft um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen).
Das Gleichheitsrecht ist somit verletzt „wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.“ Die Ungleichbehandlung bedarf „stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.“ (BVerfGE 129, 42)