In Art. 3 Abs. 3 GG findet sich die Begrifflichkeit „wegen seiner Rasse“. Diese Formulierung ist hoch umstritten, da es „menschliche Rassen“ nicht gibt, der Normtext dies aber nahelegt. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass der Begriff daher ersetzt werden sollte.
Den Religionsgemeinschaften kommt nach dem GG eine besondere Rolle zu. Die Glauben-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in Art. 4 GG geschützt, ergänzt wird dieser durch Art. 140 GG, nach dem Regelungen der WRV - die sog. Fünf Kirchenartikel - weitergelten.
Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, das allg. Gleichheitsrecht, wir nach einem gesonderten Schema geprüft. Hier gilt es eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem festzustellen und zu klären ob diese durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Zudem ist es teils sogar geboten, die sog. „Neue Formel“ anzuwenden.
Darf das Land eine Mindestgröße für Polizeibeamte festlegen? Und wenn ja durch welche Rechtsform? Rechtlich interessante und praktisch wichtige Fragen, die das OVG NRW jetzt beantwortet hat.
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