Das Land NRW hat im Wege des Erlasses für Bewerber im Polizeivollzugsdienst eine Mindestgröße von 163 cm festgelegt.
Das OVG NRW hat jetzt entschieden, dass dies rechtmäßig ist. Es handele sich um eine Konkretisierung des bereits im Grundgesetz - Art. 33 GG - vorgesehenen Kriteriums der "Eignung". Das Land hatte durch die Ergebnisse einer ausführlichen Untersuchung nachweisen können, dass erst ab dieser Größe von einer Polizeidiensttauglichkeit ausgegangen werden kann. Die Ungleichbehandlung kleinerer Bewerber beruht damit auf einem sachlichen Grund und ist auch ansonsten verhältnismäßig.
Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Härtefallklauseln für besonders "kräftige und trainierte" Bewerber. Auch eine Beschränkung der Ausbildung und spätere Verwendung auf Tätigkeiten, die weniger körperlichen Einsatz verlangten, lehnte das OVG ab. Es sei eine rechtmäßige Ausübung des Organisationsermessens des Dienstherrn, eine breite und flexible Einsatzmöglichkeit der Polizeivollzugsbeamten zu verlangen.
Interessanterweise lässt das OVG NRW für diese Beschränkung eine Regelung in einer Verwaltungsvorschrift ausreichen. Trotz der Grundrechtsbetroffenheit der durch die Größenregelung ausgeschlossenen Bewerber sei eine formell-gesetzliche Regelung nicht erforderlich. Dies begründet das OVG NRW damit, dass der Begriff der "Eignung" in GG und Landesbeamtengesetz enthalten sei. Die Festlegung einer konkreten Größe sei eine bloße Konkretisierung dessen und dürfe im Erlasswege geregelt werden.
Auch eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 GG lehnt das OVG NRW ab. Soweit andere Länder abweichende - großzügigiere - Regelungen erlassen, sei der Gleichheitssatz nicht betroffen, da dieser nur gegen denselben Hoheitsträger zur Anwendung komme.
Eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Bewerber, die Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verletzen würde, liege ebenfalls nicht vor. Es seien zwar von der Größeneinschränkung statistisch gesehen mehr weibliche Bewerber betroffen. Diese Ungleichbehandlung sei aber wegen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes und damit die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen staatlichen Einrichtung zu sichern.