Das Grundgesetz enthält in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG die sog. WahlrechtsgrundAsätze. Die fünf geschriebenen sind die Allgemeinheit, die Unmittelbarkeit, die Freiheit, die Gleichheit und die Geheimheit der Wahl.
Am besten kann man sich den Inhalt dieser Grundsätze verdeutlichen, wenn man sich ihre Ausnahmen oder Problemfälle ansieht.
Ausnahmen von der Allgemeinheit der Wahl (aktives und passives Wahlrecht für alle Bürger) enthält die Vorschrift über das Wahlalter in Art. 38 Abs. 3 GG sowie die Ausschlüsse von der Wahl wegen geistig-körperlicher oder staatsbürgerlicher Mängel nach §§ 13 ff. BWG.
Die Gleichheit der Wahl ist der wohl klausur-relevanteste Wahlrechtsgrundsatz. Wichtige Problemkonstellationen sind die Sperrklausel, Überhangmandate und die sog. Grundmandatsklausel des § 6 Abs. 3 BWG. Wichtig ist zudem die Unterscheidung zwischen Zählwertgleichheit und Erfolgswertgleichheit.
Die Unmittelbarkeit der Wahl wäre verletzt, wenn zwischen der Stimmabgabe durch die Wähler und die gewählten Abgeordneten des deutschen Bundestages eine weitere Instanz geschaltet würde, z.B. Wahlmänner wie in den USA bei der Wahl des US-Präsidenten.
Die Freiheit der Wahl verbietet staatlichen, aber auch privaten Zwang bei der Ausübung des Wahlrechts. Auch eine gesetzliche Wahlpflicht würde nach h.M. den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Freiheit der Wahl beeinträchtigen.
Die Geheimheit der Wahl wird durch organisatorische Vorkehrungen in den Wahlräumen sichergestellt. Eine Gefährdung der Geheimheit der Wahl durch die Briefwahl wird hingenommen, weil dadurch ein anderer Wahlrechtsgrundsatz - der der Allgemeinheit - gefördert wird.
Schließlich hat das BVerfG als ungeschriebenen Wahlrechtsgrundsatz das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl aus dem Demokratieprinzip hergeleitet. Aus diesem Grundsatz folgen bestimmte Anforderungen an den Einsatz von Wahlcomputern, der derzeit nicht zulässig ist.