Nehmen Sie im „Haustyrannenfall“ einmal an, die jahrelang gepeinigte Ehefrau, die ihren Ehemann im Schlaf erschießt, ist weder gerechtfertigt nach § 34 noch entschuldigt nach § 35. Da sie die Arg- und Wehrlosigkeit bewusst und in feindlicher Willensrichtung zur Tötung ausgenutzt hat, hat sie einen heimtückischen Mord verwirklicht und müsste eine lebenslange Freiheitsstrafe - zumindest theoretisch (§ 57a – Aussetzung der Vollstreckung nach 15 Jahren) - verbüßen. Dieser Strafausspruch erscheint in Anbetracht der besonderen Umstände als unverhältnismäßige Härte. Der BGH hat sich von daher in Fällen dieser Art für eine Rechtsfolgenlösung entschieden. Die Täterin wird zwar gem. § 211 verurteilt, analog § 49 I Nr. 1 wird aber der Strafrahmen herabgesetzt, so dass z.B. eine zeitige Freiheitsstrafe von 7 Jahren verhängt werden könnte.
Die Literatur löst diese Fälle auf der Ebene des Tatbestandes, indem sie überwiegend als weitere Voraussetzung der Heimtücke verlangt, dass der Täter einen verwerflichen Vertrauensbruch begangen haben muss, welcher vorliegend verneint werden müsste, so dass nur eine Strafbarkeit aus § 212 in Betracht käme.
Im neuerlichen „Kannibalen“ -Fall hatte das LG Dresden nun diese Rechtsfolgenlösung auf einen Täter angewandt, der im Einverständnis mit dem sterben wollenden Opfer dieses getötet und anschließend zerstückelt hatte, um es zu verspeisen. Der BGH (5 StR 267/17- 21.02.2018) hat deutlich gemacht, dass er in diesem Fall keine „außergewöhnlichen Umstände“ erkennen könne, die zur Anwendung der Rechtsfolgenlösung führen könnten. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werden wir es bei BGH und Co besprechen.