Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts sind die Mordmerkmale restriktiv auszulegen. Wie dies allerdings zu geschehen hat, ist teilweise heftig umstritten – so vor allem bei der Heimtücke. Der BGH verweigert hier eine Eingrenzung auf Tatbestandsebene und wählt die „Rechtsfolgenlösung“.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen