Wieder ist unser Klausurenkurs im Zivilrecht um eine neue Klausur - diesmal die Klausur: „In sich verwurzelt“ - bereichert worden.
Gegenstand des Urteils in einem Strafverfahren ist gem.§ 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete (prozessuale) Tat. Nun können sich in einer Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben, die ggfs. einen rechtlichen Hinweis gem. § 265 StPO oder aber eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO erforderlich machen.
Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns den maßgeblichen Unterschied zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ansehen und die Anwendbarkeit der §§ 280 ff. auf gesetzliche Schuldverhältnisse beleuchten.
Steht nach Abschluss der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht hat, dann muss er „in dubio pro reo“ freigesprochen werden. Anders ist die Situation bei der Wahlfeststellung und der Post- bzw. Präpendenz.
In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Rechtsfähigkeit natürlicher Personen beschäftigen.
Die Einhaltung von Verfahrensprinzipien, auch Prozessrechtsgrundsätze genannt, stellt die Rechtsstaatlichkeit eines Strafverfahrens sicher. Die Prinzipien finden sich an verschiedenen Stellen des GG, der StPO sowie der EMRK. Ihre Verletzung begründet in der Regel einen Revisionsgrund.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wie die sich die Prüfung der Rechtsfähigkeit der GbR ab dem 1.1.2024 in der Klausur darstellt.
Wir haben uns im JURACADEMY Club bereits mit Verfahrenshindernissen auseinandergesetzt. Heute wollen wir uns einmal mit dem fehlenden Eröffnungsbeschluss befassen.
Im heutigen Beitrag wollen wir uns mit dem Feststellungsinteresse im Rahmen der negativen Feststellungsklage beschäftigen. Hierzu wollen wir gemeinsam einen Beispielsfall lösen.
Die prozessuale Tat ist im Strafverfahren von großer Relevanz. So ist Gegenstand des Urteils gem. § 264 StPO nur die in der Anklage bezeichnete Tat. Art. 103 Abs. 3 GG macht deutlich, dass niemand wegen derselben Tat zwei Mal bestraft werden darf (ne bis in idem). Schauen wir uns deswegen nachfolgend einmal an, was unter einer prozessualen Tat zu verstehen ist.
Die Täterschaft bestimmt sich in Abgrenzung zur Teilnahme im Wesentlichen nach der Tatherrschaft. Für den BGH ist sie ein wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Täterwillens, für die h.Lit. das ausschlaggebende, objektive Abgrenzungskriterium. Was setzt nun aber die Tatherrschaft voraus und wer kann bei § 316 StGB Täter sein?
Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, ob § 548 BGB durch die Höchstfristen aus § 199 BGB (zusätzlich) begrenzt wird.
Ist der Rechtsgutsinhaber mit der Verletzung des geschützten Rechtsguts rechtswirksam einverstanden, dann kann sich der Täter nicht aus der infrage kommenden Norm strafbar machen.
Aus § 22 StGB ergibt sich, dass „eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ Mit dem unmittelbaren Ansetzen verlässt der Täter mithin das Stadium der straflosen Vorbereitung. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig.
Die tatbestandliche Handlungseinheit ist nicht identisch mit der Tateinheit gem.§ 52 StGB. Was aber ist der Unterschied?
Die Nottestamente sind in den §§ 2249 ff. geregelt. § 2250 ermöglicht die Errichtung eines Testaments durch mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen. Mit der Problematik der gleichzeitigen Anwesenheit der Zeugen haben wir uns bereits im Zusammenhang mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6.1.2022 auseinandergesetzt („Corona-Nottestament“). Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns mit der "nahen Todesgefahr" im Sinne von § 2250 Abs. 2 BGB auseinandersetzen.
Die Berliner Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen eine 43jährige Juristin wegen gewerbsmäßigen Betrug und Urkundenfälschung erhoben. Die Täterin soll ihr Examenszeugnis mittels Photoshop verändert und sich bessere Noten gegeben haben, um so Anstellungen in Großkanzleien zu bekommen. Dies soll ein Anlass für uns sein, uns noch einmal mit dem Anstellungsbetrug (§ 263 StGB) zu befassen.
§ 246 I StGB verlangt als Tathandlung das Zueignen der fremden beweglichen Sache. Streitig ist, wie ein wiederholtes Zueignen zu bewerten ist. Scheidet schon der objektive Tatbestand aus oder sucht man die Lösung auf Konkurrenzebene?
Legte ein Täter einen gefälschten Impfausweis vor, um z.B. in einer Apotheke ein Impfzertifikat zu erhalten, war das nach alter Rechtslage nach h.M. aufgrund einer Strafbarkeitslücke straflos. Diese Lücke wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 24. November 2021 geschlossen.
Die Neuerungen im Kaufrecht, welche für ab dem 1.1.2022 geschlossene Kaufverträge zu berücksichtigen sind, führen zu einigen Änderungen im Bereich des Mängelrechts. § 434 BGB begleitet uns in seiner Fassung vor dem 1.1.2022 seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002. Nun gilt es eine „neue“ Struktur im Mängelrecht kennenzulernen. In der vorliegenden Reihe beschäftigen wir uns zunächst mit den Neuerungen zum Mängelrecht und werden sodann auch die weiteren Änderungen gemeinsam besprechen.
Unproblematisch liegt Gewalt vor, wenn der Täter dem Opfer die Nase blutig schlägt. Aber kann man Gewalt auch bejahen, wenn der Täter zusammen mit anderen die Autobahn blockiert und einen Stau verursacht oder durch Lärm eine Ratsversammlung stört?
In diesem Beitrag wollen wir der Frage nachgehen, ob die Haftungsprivilegierung in § 1664 I auch im Fall der Aufsichtspflichtverletzung zur Anwendung gelangen kann.
In diesem Beitrag wollen wir uns die Reichweite und Relevanz der familienrechtlich begründeten Obhutspflicht ansehen.
In diesem Beitrag wollen wir klären, ob § 1664 I BGB als Anspruchsgrundlage des Kindes gegenüber den Eltern generell in Betracht kommt.
Art. 103 Abs. 3 GG scheint diese Frage zu verneinen. Dort heißt es: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“ Dieser -ne bis in idem- Grundsatz des Verbots der Doppelverfolgung gilt allerdings nicht uneingeschränkt
Mittels Hyaloronsäure können Falten und Lippen unterspritzt werden. Bei fehlerhafter Behandlung kann es zu teils sichtbaren Knötchen und Knubbeln und in seltenen Ausnahmefällen zu einem tödlichen Schlaganfall führen. Können aufgrund dessen die Voraussetzungen des § 224 StGB verwirklicht sein?
Anbei eine interessante Frage zur Rügeobliegenheit.
Gem. § 344 StPO ist die eingelegte Revision zu begründen. Damit unterscheidet sie sich von der Berufung, die gem. § 317 StPO nicht begründet werden muss, sondern nur begründet werden kann. Bei den Gründen unterscheidet man die relativen von den absoluten Revisionsgründen.
§ 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn das Gesetz stellt fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe (z.B. bei § 222 StGB). Vorsatz bedeutet grundsätzlich „Wissen und Wollen“ der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Wie ist die Strafbarkeit des Täters nun aber zu ermitteln, wenn der Täter entweder den einen oder aber den anderen Tatbestand oder aber Rechtsgutsträger verletzen möchte?
Wann stellt Verschleiß einen Mangel dar? Wie ist der normale und wie der übermäßige Verschleiß einzuordnen?
In diesem Beitrag wollen wir uns eine Sonderfrage zu § 1020 S.2 ansehen.
Vom Versuch kann der Täter gem. § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist aber, dass es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt und der Rücktritt freiwillig erfolgt. Was ist aber der Unterschied zwischen Fehlschlag und Freiwilligkeit?
Verliert ein Gewahrsamsinhaber ein Handy und steckt nachfolgend der Täter dieses Handy ein, um es zu behalten, dann stellt sich die Frage, ob das Einstecken ein Diebstahl gem. § 242 I StGB oder aber eine (Fund-) Unterschlagung gem. § 246 I StGB ist. Das hängt davon ab, ob der Gewahrsamsinhaber noch Gewahrsam am Handy hatte.
Bei § 271 StGB geht es darum, dass ein Täter, der nicht Amtsträger ist, einen in der Regel gutgläubigen Amtsträger veranlasst, in eine öffentliche Urkunde etwas Falsches einzutragen. Ist der Amtsträger bösgläubig, dann macht sich dieser gem. § 348 StGB strafbar. Eine der Voraussetzungen beider Normen ist jedoch, dass sich die erhöhte Beweiskraft der Urkunde auch auf die Passage bezieht, die falsch ist.
Der Diebstahl gem. § 242 I StGB ist als Einbruch – Diebstahl gem. § 244 I Nr. 3 und IV StGB qualifiziert, wenn der Täter in eine (dauerhaft genutzte) Wohnung einbricht, einsteigt usw. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Geschäftshaus, dann findet der besonders schwere Fall gem. § 243 I 2 Nr. 1 Anwendung. § 243 I 2 Nr. 2 kommt auch zur Anwendung, wenn der Täter ein verschlossenes Behältnis aufbrechen möchte. Hat nun ein Täter, der zum „Einsteigen bzw. Aufbrechen“ ansetzt, auch zum versuchten Diebstahl angesetzt?
Verstößt die Körperverletzung gem. § 223 StGB gegen die „guten Sitten“, dann ist sie trotz einer tatsächlich vorliegenden Einwilligung des Opfers rechtswidrig, § 228 StGB. Was aber nun ist unter den „guten Sitten“ zu verstehen?
Aus § 16 I StGB ergibt sich, dass der Vorsatz des Täters/der Täterin „bei Begehung der Tat“ vorhanden sein muss. Dies nennt man das Koinzidenz- oder auch Simultanitätsprinzip. Was genau bedeutet das aber?
Auch in 2019 und Corona bedingt in 2020 hat es einige, wichtige Änderungen im Strafverfahrensrecht gegeben, die wir nachfolgend im Überblick zusammengestellt haben, damit Sie in den Prüfungen auf dem aktuellen Stand sind.
Im diesem Beitrag wollen wir uns zusammenfassend die Voraussetzungen des nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 II 2 analog ansehen.
Ein Totschlag gem. § 212 StGB wird zum Mord gem. § 211 StGB, wenn der Täter die Tötung mit „gemeingefährlichen Mitteln“ begeht. Was darunter zu verstehen ist und warum diese Tötung in besonderer Weise verwerflich ist, wollen wir uns nachfolgend einmal anschauen.
Kann eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit auch außerhalb von § 377 HGB bestehen? Mit dieser Frage musste sich zuletzt der BGH in seinem Urteil vom 2.7.2019 – AZ VIII ZR 74/18 auseinandersetzen.
Bei der Suche nach einer Antwort auf diese Frage ist zunächst einmal danach zu unterscheiden, ob der Täter an Corona erkrankt ist oder nicht. Ist er erkrankt, muss wiederum danach gefragt werden, ob er von seiner Erkrankung weiß. Schließlich könnte von Relevanz sein, ob das Opfer bereits an Corona erkrankt ist oder nicht. Und wenn es nicht erkrankt ist, muss geprüft werden, ob es zeitlich nachfolgend erkrankt und ob diese Erkrankung auf das „Anhusten“ zurückzuführen ist.
Mit § 217 StGB hat der Gesetzgeber die „geschäftsmäßige“ Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe gestellt. Unter „geschäftsmäßiger“ Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung ist jede auf Wiederholung angelegte Tätigkeit zu verstehen. Diese Norm hat das BVerfG nun heute (26.02.2020) für verfassungswidrig und – da es nicht verfassungskonform ausgelegt werden kann – für nichtig erklärt.
Mit der Frage, ob ein Mangel schon vor Abnahme vorliegen kann, korrespondiert die Frage, ob die Mängelgewährleistungsrechte auch schon vor der Abnahme zur Anwendung gelangen können.
Diese Frage ist nicht nur im Kaufrecht, sondern auch im Werkvertragsrecht relevant. Während im Kaufrecht schon eine recht gefestigte Rechtsprechung existiert, ist dies im Werkvertragsrecht noch nicht der Fall. Die nachfolgenden Ansatzpunkte können in der Klausur diskutiert werden.
Beim fehlgeschlagenen Versuch ist ein Rücktritt gem. § 24 StGB nicht möglich. Ein Fehlschlag liegt dann vor, wenn der Täter glaubt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Vollendung im unmittelbaren Fortgang nicht mehr herbeiführen zu können. Auf welchen Beurteilungszeitpunkt ist nun aber bei einem mehraktigen Geschehen abzustellen?
Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist das zentrale Kriterium, wenn es darum geht, eine straflose Teilnahme an einer Selbsttötung oder Selbstverletzung von einer Verletzung oder gar Tötung in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB abzugrenzen. Unter welchen Voraussetzungen aber kann von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung gesprochen werden?
Sofern für den Täter nur eine Strafbarkeit aus Versuch in Betracht kommt, müssen Sie nach der Schuld regelmäßig prüfen, ob der Täter nicht strafbefreiend zurückgetreten sein könnte. § 24 I StGB befasst sich mit dem Rücktritt des Alleintäters, in Abs. 2 geht es um den Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten. Wir schauen uns hier einmal den Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch an.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wie die Rechtsprechung einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bestimmt.
In Betracht kommen grds. der enge und der weite Beschaffenheitsbegriff. In diesem Beitrag wollen wir uns der Frage widmen welcher der beiden Begriffe in der Klausur zu Grunde zu legen ist.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen