Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die „so nahe Gefahr“ zu stellen. Eine objektive Todesgefahr kann angenommen werden, wenn der Tod nach medizinischer Einschätzung unmittelbar bevorsteht. Dies ist insbesondere im Fall des einsetzenden Organversagens naheliegend. Nicht ausreichend ist eine schwerwiegende Erkrankung mit prognostizierter kurzer Lebenserwartung.
Die Besorgnis einer so nahen Todesgefahr muss entweder objektiv bestehen oder von allen drei Zeugen angenommen werden. Die Tatsache, dass der Erblasser in kurzer Zeit nach der Errichtung des Testaments gestorben ist, reicht nach teilweise vertretener Ansicht nicht aus, um die zuvor bestehende Todesgefahr zu unterstellen. Der BGH arbeitet in diesen Fällen mit einem Anscheinsbeweis für die nahe Todesgefahr.
Nicht erheblich ist der Umstand, ob der Erblasser durch ein gegebenenfalls schuldhaftes Zögern die (Not-)Situation erst selbst herbeigeführt hat.
Der nahen Todesgefahr wird der unmittelbar bevorstehende Eintritt der – gegebenenfalls auch nur kurzzeitigen – Testierunfähigkeit gleichgestellt, wenn Lebensgefahr für den Testierenden besteht (str.).