7 Suchergebnisse



  • ZR
    Nahe Todesgefahr i.S.d. § 2250 Abs. 2

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    Die Nottestamente sind in den §§ 2249 ff. geregelt. § 2250 ermöglicht die Errichtung eines Testaments durch mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen. Mit der Problematik der gleichzeitigen Anwesenheit der Zeugen haben wir uns bereits im Zusammenhang mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6.1.2022 auseinandergesetzt („Corona-Nottestament“). Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns mit der "nahen Todesgefahr" im Sinne von § 2250 Abs. 2 BGB auseinandersetzen.

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  • ZR
    Die Prüfung der Stellvertretung

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    In diesem Beitrag wollen wir uns das Schema der Stellvertretung ansehen und aufzeigen welche typischen Problemschwerpunkte an welchen Stellen zu beachten sind.

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  • ZR
    sog. "Berliner Testament"

    sog. "Berliner Testament"

    Was meint der Begriff? Muss er in der Klausur verwendet werden?

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  • ZR
    Trennungs- und Einheitslösung

    Trennungs- und Einheitslösung

    Hier erfahren sie wie sie die jeweiligen Modelle beim gemeinschaftlichen Testament in der Klausur kurz beschreiben sollten.

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  • ZR
    Wie bestimme ich den Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments

    Wie bestimme ich den Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments

    Systematische Prüfung des Inhalts eines gemeinschaftlichen Testaments.

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  • ZR
    Das gemeinschaftliche Testament

    Das gemeinschaftliche Testament

    Fragen rund um das gemeinschaftliche Testament sind von hoher Examensrelevanz. Wer sich in diesem Bereich eine systematische Arbeitsweise aneignet, kann sich im Examen ohne große Mühe von der Masse abheben. Der Artikel zeigt ihnen die wichtigsten Fragen und gibt ihnen Ratschläge zum Umgang mit dem gemeinschaftlichen Testament in der Prüfung. Der Artikel besteht aus einigen Einzelteilen und wird sukzessive erweitert.

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  • ZR
    Die Auslegung eines Testaments

    Die Auslegung eines Testaments

    Die Auslegung eines Testaments hat nach § 133 zu erfolgen. Da das Testament eine nicht empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung darstellt, ist der objektive Empfängerhorizont (§ 157) nicht anzuführen. Es gilt daher, den wirklichen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu bestimmen.

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