2. Wie bestimme ich den Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments?
In diesem Abschnitt schauen wir uns an welches „System“ hinter ihrer Prüfungsreihenfolge stehen sollte. Welche Punkte sollten sie stets in der Klausur abarbeiten?
--> Stellen sie einleitend dar welche Gestaltungsalternativen denkbar sind. Führen sie hier kurz die Einheitslösung und die Trennungslösung an.
Expertentipp
Die Wendung, "sog.: Berliner Testament" wird in Klausuren oft unzutreffend verwendet. Am einfachsten ist es auf den Terminus - welcher heute für die Einheitslösung steht – gänzlich zu verzichten.
--> Sodann sollten sie die einzelnen Modelle abstrakt und knapp darlegen. Die an dieser Stelle typischerweise vorkommenden Fehler schauen wir und im nächsten Beitrag genau an!
Expertentipp
Schauen sie sich einmal ganz genau an wie die Einsetzung bei der Einheits- und Trennungslösung erfolgt. Von 100 Klausuren stellen dies i.d.R. nur 2-3 Bearbeiter ganz genau dar. Zeigen wir ihnen im nächsten Beitrag.
--> Nach Darstellung der Modelle arbeiten sie ausdrücklich heraus, dass die gewählte Variante durch Auslegung zu bestimmen ist. Zitieren sie sodann § 133.
Methode
Führen sie jetzt eine Selbstkontrolle durch und stellen sich zwei Fragen. 1. Wann führe ich im Allgemeinen §§ 133, 157 (analog) an und wann nur § 133? 2. Wende ich im Erbrecht immer nur § 133 an oder ist manchmal auch §§ 133, 157 heranzuziehen? Wenn sie die Antwort nicht wissen, sollten sie hier zwingend nachschärfen.
--> Bevor sie nun in die konkrete Auslegung einsteigen stellen sie knapp dar welche Kriterien im Rahmen der Auslegung generell von großer Bedeutung sind. Im Wesentlichen ist hier der Wortlaut des Testaments zu nennen und klarzustellen, dass auch Umstände außerhalb der Urkunde Beachtung finden können, insoweit eine entsprechende Andeutung im Testament vorhanden ist (sog. Andeutungstheorie).
--> Erst jetzt gehen sie in die konkrete Auslegung über. Wie immer ist hier der Einzelfall zu beleuchten, für sie bedeutet es den SV auf alle tauglichen Ansätze hin zu untersuchen und das Für und Wieder der jeweiligen Varianten darzulegen.
Expertentipp
Häufig versuchen die Bearbeiter zwingend zu einem klaren Ergebnis zu gelangen. Dies ist – insb. im Erbrecht oft nicht möglich (nötig) – Der Ersteller der Klausur möchte häufig kein klares Ergebnis vorgeben. Dann geht es mit dem nächsten Punkt weiter.
--> Wenn sie in ihrer Auslegung zu KEINEM klaren Auslegungsergebnis gelangen, ist stets an Zweifelsregelungen zu denken. Im Hinblick auf unsere Frage kann z.B. § 2069 I herangezogen werden.
Expertentipp
Ziehen sie Zweifelsregeln NICHT heran bevor sie vollständig und abschließend ausgelegt haben. Grds. hat eine solche Regelung auch nichts in solchen Klausuren verloren, die zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis kommen. Hier können sie, wenn sie die Norm gerne zeigen möchten, folgendermaßen formulieren:
Hilfsweise für den Fall von Zweifeln würde auch § 2069 I zum selben Ergebnis führen.
Eine solche Wendung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Zweifelsregel auf dasselbe Ergebnis deutet.
--> Sodann bilden sie ein sauberes Zwischenergebnis.
Im nächsten Teil schauen wir uns an welche typischen Fehler im Rahmen der abstrakten Darlegung der Modelle regelmäßig gemacht werden. Wenn sie diese Hinweise beachten, heben sie sich ohne großen Lernaufwand von der Masse ab und fallen durch eine saubere Arbeitsweise auf. Dies ist den Korrektoren sehr wichtig.
Wenn du eine Fortsetzung wünschst like den Beitrag bei Facebook einfach.