Bei Mitbenutzung durch den Eigentümer wurde der Begriff des „Haltens“ durch den Berechtigten von der früher h.M. verneint. Teilweise wurde in § 1021 eine vorrangige Sonderregel gesehen.
Nach heutiger Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 894 f.; BGH NJW 2006, 1428 f.) sperrt § 1021 einen Anspruch aus § 1020 S.2 nicht. § 1021 ermöglicht bloß eine Parteiabrede, ist jedoch nicht abschließend. Fehlt eine solche Abrede, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die Mitbenutzung durch den Eigentümer stellt auch das „Halten“ durch den Berechtigten nicht in Frage. Die Nutzung führt – in Anlehnung an den Rechtsgedanken der §§ 992 S.4, 1024, 748, 742 – zu einer Quotelung der Unterhaltsverpflichtung im Verhältnis zum Eigentümer zu gleichen Teilen.
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Aus dem Grundsatz der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit folgt kein gänzlicher Verlust der aus der Rücksichtnahmepflicht abgeleiteten Unterhaltspflicht des Berechtigten nur aufgrund der Mitnutzung durch den Eigentümer. Im Zweifel sind die Aufwendungen jedoch entsprechend zu quoteln (s.o.).