Der Anstellungsbetrug ist ein Unterfall des Eingehungsbetrugs (BVerfG NJW 1998, 2589). Zeitlich kommt es damit auf den Abschluss des Vertrages an.
In der Regel stellen die Täuschung und der Irrtum kein Problem dar. Häufig täuscht der Täter über entsprechende Qualifikationen, Abschlüsse oder persönliche Umstände. Im vorliegenden Fall wurde über die Examensnote getäuscht, um eine Anstellung in einer Kanzlei zu erhalten, welche die Täterin bei Nennung der wahren Note wohl nicht erhalten hätte.
Die Vermögensverfügung liegt in dem Abschluss des Vertrages aus welchem für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Lohnzahlung erwächst.
Problematisch kann die Ermittlung des Schadens sein. Dieser wird grundsätzlich durch einen Vergleich der geschuldeten Leistungen ermittelt. Entsprechend sich die vertraglich geschuldete Leistung des Täuschenden (=Arbeitsleistung) und die entsprechende Gegenleistung (=Lohn) nicht, liegt ein Schaden vor. Die dem Vertragsabschluss nachfolgende Erfüllung des Vertrags durch den Getäuschten stellt nur die Vertiefung des bereits mit Vertragsabschluss eingetretenen Vermögensschadens dar. Diese Erfüllung kann aber ein Indiz für die Werthaltigkeit der Leistungsverpflichtung und damit für das Bestimmen des Schadens sein.
Nehmen wir zugunsten unserer Täterin einmal an, dass sie eine fachlich einwandfreie Leistung erbracht hat und auch zu erbringen imstande war. Dann kommt ein Schaden nur ausnahmsweise in Betracht. Dazu der BGH (NJW 78, 2042) wie folgt:
„In den Fällen des Erschleichens einer privatrechtlichen Anstellung ist für die Feststellung eines durch die Täuschungshandlung des Bewerbers bewirkten Vermögensschadens im allgemeinen nur Raum, wenn die vom Dienstherrn zu erbringenden geldlichen Leistungen wertmäßig die vom Verpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste übersteigen … Auch bei einer der Vergütung entsprechenden fachlichen Eignung und Leistung des Angestellten kann aber ein Vermögensschaden des Geschäftsherrn vorliegen, wenn es an besonderen Voraussetzungen des Vertragsabschlusses mangelt, so etwa an der Erfüllung spezieller, für die Höhe der Vergütung maßgebender Vorbedingungen … oder am Vorhandensein der für eine erlangte Vertrauensstellung erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit.“
Da die hohen Gehälter in Großkanzleien u.a. auch wegen der herausragenden Leistungen im Examen gezahlt werden, kann der Schaden damit begründet werden, dass die speziellen Vorbedingungen fehlen. Zudem kommt einer Anwältin im Mandatsverhältnis eine besondere Vertrauensstellung zu. Sollte die Täterin wegen der in der Anklage genannten Taten rechtskräftig verurteilt werden, wird ihr die Zulassung wegen mangelnder Zuverlässigkeit entzogen werden und sie kann ihren Beruf nicht mehr ausüben.
Diese Aspekte begründen die Bejahung eines Schadens. Der Höhe nach liegt er entweder in voller Höhe in dem ausgezahlten Gehalt, jedenfalls aber in der Differenz, die sich aus einem Vergleich der Gehälter „mit und ohne Prädikat“ sowie der entsprechend auf diese Summen gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ergibt.
In dieser Höhe hat sich die Täterin auch rechtswidrig bereichern wollen.
Handelt die Täterin wiederholt zur Erzielung einer Einnahmequelle, dann kommt eine Gewerbsmäßigkeit gem. § 263 III Nr. 1 StGB in Betracht.