Eine Rügeobliegenheit des Käufers kann bei fehlender Kaufmannseigenschaft des Verkäufers nicht bereits aus § 377 HGB folgen. Im Falle einer Mangelhaftigkeit der Kaufsache trifft den Käufer gegenüber dem Verkäufer die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB nur, sofern der als Ausführungsgeschäft abgeschlossene Kaufvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, beide also Kaufleute sind.
Die Nichtanwendbarkeit des § 377 HGB schließt es jedoch grundsätzlich nicht aus, dass im Einzelfall auch bei der Vertragsbeteiligung eines Nichtkaufmanns, insbesondere wenn es sich bei diesem nicht um den Käufer, sondern um den Verkäufer handelt, besondere Umstände vorliegen können, die es angezeigt erscheinen lassen, zu Rechtsfolgen zu gelangen, die denen des § 377 HGB entsprechen oder ähneln.
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Vereinbarungen, Handelsbräuche und sonstige Verkehrssitten dies erfordern, darüber hinaus ausnahmsweise aber auch von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gefordert sein, wenn besondere Umstände wie etwa die Besonderheiten der Ware oder ein besonderer Zuschnitt des Geschäfts eine rasche Mängelbehandlung gebieten und die Gegenseite begründeten Anlass hat auf eine alsbaldige Anzeige etwaiger Mängel zu vertrauen.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.