635 II hilft - wie § 439 II - nicht weiter, bei den Normen handelt es sich um bloße Kostentragungsregeln, die keine Regelung bzgl. des Erfüllungsorts treffen. Spezielle Regelungen zum Erfüllungsort finden sich weder im Kauf- noch im Werkvertragsrecht.
Teilweise wird der ursprüngliche Erfüllungsort als der Erfüllungsort der Nacherfüllung angesehen (MüKo/Busche § 635 Rn.2 m.w.N.).
Die bisherige Rechtsprechung – allerdings aus dem Jahre 2008! (BGH NJW – RR 2008, 724) - hat sich für den Ort ausgesprochen, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet.
In Anlehnung an die neue Rechtsprechung zum Kaufrecht liegt jedoch die Anwendung von § 269 nahe. Hier findet sich eine gesetzliche Regelung zur Bestimmung des Erfüllungsorts. Insoweit keine – so i.d.R. auch der Fall – besonderen Abreden im Vertrag getroffen wurden, wird die Rechtsprechung künftig wohl auch auf § 269 zurückgreifen.
Diese Ansätze sollten in der Klausur herangezogen werden, wenn der Erfüllungsort der Nacherfüllung in Streit steht.
Hinweis
Ein neues und interessantes Urteil zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht finden Sie in der NJW 2019, 2007 und die Besprechung des Urteils in JuS 2019, 1016.