In BGH NJW 2022, 3419 musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob die Höchstfristen aus § 199 BGB im Rahmen von § 548 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sind, konkret also mit der Frage, ob eine Pflichtverletzung, die vor über 30 Jahren begangen wurde, noch im Rahmen der 6-monatigen (kurzen) Verjährungsfrist aus 548 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann.
Der BGH beantwortet die Frage – so wie auch im Examen geboten – systematisch. Schaut man auf den Wortlaut von § 548 BGB, findet man keinen Verweis und auch keine Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften. Auch enthält die Vorschrift selbst keine eigene, über den eigentlichen Fristlauf hinausgehende Einschränkung. Aus systematischer Sicht gilt es festzuhalten, dass sich die Vorschrift im besonderen Teil des Schuldrechts befindet und daher gegenüber den allgemeinen Vorschriften spezieller ist. Der doppelte Lauf der Verjährung (regelmäßige Verjährung und Höchstfrist) ist dem Mietrecht fremd. Die Verjährungsvorschriften dienen (Sinn und Zweck) dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Dabei entspringen die Höchstfristen dem Gedanken, dass weit Vergangenes schwer aufzuklären und zu beweisen ist. Grundsätzlich sieht § 548 Abs. 1 BGB auch eine sehr kurze Frist vor. Im Rahmen eines Mietverhältnisses kann sich der Vermieter erst nach Rückgabe der Mietsache ein verlässliches und unmittelbares Bild vom Schaden verschaffen. Das ist der zentrale Gedanke von § 548 BGB. Würde man hier die Höchstfrist zur Anwendung bringen, so wäre der Gedanke in den Fällen der Höchstfrist ausgehöhlt. Aus historischer Sicht – deren Kenntnis in einer Examensklausur selbstverständlich nicht verlangt werden kann – gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Fassung von § 548 BGB die Thematik der Höchstfristen erwogen - und bewusst von einer Erstreckung der Anwendung auf § 548 BGB abgesehen hat.