Der BGH musste sich im Urteil vom 20. März 2019 – VIII ZR 213/18 mit dieser Frage auseinandersetzen. Dabei stellt der Senat klar, dass eine möglichst klare Abgrenzung zu den anderen Mangelkategorien erfolgen muss.
Zunächst muss eine saubere Abgrenzung zur Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 erfolgen.
Denn die Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) ist nicht daran zu messen, ob bestimmte vom Käufer gewünschte Qualitätsmerkmale "Geschäftsgrundlage" oder "Vertragszweck" geworden sind.434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB stellt darauf ab, ob sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet. Dabei geht es um die konkrete Nutzung der Kaufsache durch den Käufer, die die Parteien zwar nicht vereinbart haben müssen, aber zumindest übereinstimmend unterstellt haben. Dies kann sowohl konkludent als auch ausdrücklich erfolgen.
Bei der Ermittlung dieser Verwendung sind neben dem Inhalt des Vertrags die Gesamtumstände des Vertragsabschlusses heranzuziehen. 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat keine eigenständige Bedeutung, wenn die Verwendung nicht von der üblichen Verwendung abweicht. In diesen Fällen greift schon § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2.
Hinweis: In solchen Fällen verbieten sich ganz breite Ausführungen zu dieser Problematik. Hier sollte knapp auf die Grundsätze zur Bestimmung der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ hingewiesen werden und sodann zügig auf die Nummer 2 eingegangen werden.
Relevant wird die Bestimmung der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ demnach dann, wenn die Parteien nach dem Vertrag eine andere als die gewöhnliche Verwendung vorausgesetzt haben.
Der Begriff ist eng auszulegen. Nur so kann eine saubere Unterscheidung zwischen Beschaffenheitsvereinbarung und Eignung zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck erfolgen. Demnach ist nicht auf einzelne Eigenschaften der Sache abzustellen, sondern festzustellen, ob die Kaufsache für den Einsatzzweck geeignet ist.
Hinweis
Die Abgrenzung zur Beschaffenheitsvereinbarung ist insbesondere daher relevant, da an die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt insbesondere daher, da sich eine Beschaffenheitsvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 u.a. unmittelbar auf einen etwaigen Gewährleistungsausschluss auswirkt.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten:
Mit der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben.