Die GbR ist eine Gesamthandsgemeinschaft der Gesellschafter und stellt die Grundform aller Personengesellschaften dar. D. h. ein Sondervermögen steht einer bestimmten Personenmehrheit in ihrer Gesamtheit zu. Früher war die Rechtsfähigkeit der GbR sehr umstritten (u.a. Canaris, ZGR 2004, 69) und wurde insb. von der Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 1056) im Fall der Außen-GbR anerkannt. Ab dem 01.01.2024 werden breite Ausführungen zur Rechtsfähigkeit in der Klausur nicht mehr veranlasst sein, denn § 705 Abs. 2 BGB n.F. erkennt die Rechtsfähigkeit der lt. Legaldefinition sog. rechtsfähigen Gesellschaft – also einer solchen, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (Außen – GbR) – ausdrücklich an. Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft liegt dagegen dann vor, wenn die Gesellschaft zur Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander dient.
Vertiefung
Weitere wichtige Aspekte der Neuregelung zur GbR im Überblick
Die Neuregelungen differenzieren nun auch konsequent zwischen Vorschriften für die rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706-739 BGB n.F.) und für die nicht rechtsfähige Gesellschaft §§ 740 ff. BGB n.F.. Gemäß § 707 BGB n.F. kann sich die rechtsfähige Gesellschaft in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen. § 47 Abs. 2 GBO n.F. erlaubt die Eintragung eines Rechts der GbR in das Grundbuch, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ist die rechtsfähige Gesellschaft eingetragen, so gilt § 15 HGB auch für diese, insoweit nicht die Kaufmannseigenschaft vorausgesetzt wird (vgl. § 707a Abs. 2 S. 1 BGB n.F.). Ferner verweist die neue Gesetzesfassung auf einige Vorschriften aus dem HGB. Eine eingetragene Gesellschaft muss fortan einen Namenszusatz führen (eGbR). Im Fall des Fehlens einer voll haftenden natürlichen Person als Gesellschafter ist auch dies gem. § 707a Abs. 2 S. 2 BGB n.F. zu vermerken.