Es kommt darauf an. Zu unterscheiden gilt es zwischen dem gewöhnlichen Verschleiß und dem übermäßigen Verschleiß. Ein Verschleiß, welcher der Laufleistung, dem Alter und der Qualitätsstufe des Fahrzeugs entspricht und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt, begründet grundsätzlich keinen Sachmangel nach § 434 I 2 Nr.2.
In solchen Konstellationen hilft auch § 477 nicht. Diese Vorschrift entbindet den Käufer gerade nicht von der Verpflichtung zum Nachweis der Tatsachen, welche einen Mangel begründen! Ohne Beweis einer Mangelerscheinung gilt die Vermutung nicht.
Etwas anderes gilt dann, wenn außergewöhnlicher Verschleiß vorliegt. Ist im Klausursachverhalt ein derartiger dargelegt, so kann ein Mangel nach § 434 I 2 Nr. 2 regelmäßig angenommen werden.
Hinweis
Um diese Thematik zu wiederholen, empfehlen wir die Lektüre des BGH Urteils vom 9.9.2020, VIII ZR 150/18 (NJW 2021,151).