Sie prüfen zunächst einmal, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, der nicht rücktrittsfähig ist. Nach h.M. ist dabei auf den Rücktrittshorizont abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt nach der letzten Handlung. Glaubt der Täter nun, er könne den Erfolg nicht mehr mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im weiteren Verlauf herbeiführen, dann liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor.
Glaubt er hingegen, der Erfolg könne noch eintreten, dann ist ein Rücktritt möglich. Sie müssen nun entscheiden, ob der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan zu haben – dann unbeendeter Versuch – oder ob er annimmt, er habe alles Erforderliche getan, so dass der Erfolg alsbald eintreten könne – dann beendeter Versuch. Auch dies bestimmt sich nach h.M. nach dem Rücktrittshorizont.
Vom unbeendeten Versuch tritt er beim Begehungsdelikt durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung zurück. Beim beendeten Versuch hingegen muss er aktiv werden. Streitig ist nun, ob es ausreicht, dass der Täter irgendeine Kausalkette in Gang setzt, die zum Ausbleiben des Erfolges führt, oder ob er die bestmögliche Rettungsmaßnahme ergreift.
Nach der herrschenden Chanceneröffnungstheorie (h.Lit. und auch BGH, siehe dazu BGH mit Besprechung Eisele in JuS 2019, 126), wonach beim Rücktritt vor allem auch der Opferschutz zu berücksichtigen ist, reicht das Ingangsetzen einer Kausalkette aus. Nach der Bestleistungstheorie soll das hingegen nicht ausreichen. Argumentiert wird u.a. mit einem systematischen Vergleich mit Abs. 1 Satz 2: müsse der Täter bei einem untauglichen Versuch ein „ernsthaftes“ Bemühen an den Tag legen, dann müsse dies auch für den tauglichen Versuch gelten (Mitsch, Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, Strafrecht AT § 23 Rn 39) Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass Abs. 1 Satz 1 gerade nicht von einem „ernsthaften“ Bemühen sondern nur von der Verhinderung der Vollendung spricht.
Schließlich müssen Sie am Ende noch prüfen, ob der Rücktritt „freiwillig“ erfolgte, also aus autonomen Motiven heraus. Diese müssen (nach h.M.) nicht billigenswert sein.