Die Bundestagsfraktion der CDU/CSU im deutschen Bundestag hat binnen einer Woche drei Mitglieder verloren. Zwei traten zurück da ihnen vorgeworfen wurde sich mit der Vermittlung von Schutzmaskenkäufen bereichert zu haben; einem bisherigen CDU-Parlamentarier wird eine zu große Nähe zum Regime in Aserbaidschan vorgeworfen.
Vom Versuch kann der Täter gem. § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist aber, dass es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt und der Rücktritt freiwillig erfolgt. Was ist aber der Unterschied zwischen Fehlschlag und Freiwilligkeit?
In diesem Beitrag wollen wir uns anschauen wie es sich auswirkt, wenn der Käufer im Rahmen der Fristsetzung eine unmögliche Art der Nacherfüllung fordert.
In diesem Beitrag wollen wir uns mit den Anforderungen an die Erheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 beschäftigen. Dieses Merkmal ist im Rahmen der Ausschlussgründe beim Rücktritt zu prüfen.
Beim fehlgeschlagenen Versuch ist ein Rücktritt gem. § 24 StGB nicht möglich. Ein Fehlschlag liegt dann vor, wenn der Täter glaubt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Vollendung im unmittelbaren Fortgang nicht mehr herbeiführen zu können. Auf welchen Beurteilungszeitpunkt ist nun aber bei einem mehraktigen Geschehen abzustellen?
Sofern für den Täter nur eine Strafbarkeit aus Versuch in Betracht kommt, müssen Sie nach der Schuld regelmäßig prüfen, ob der Täter nicht strafbefreiend zurückgetreten sein könnte. § 24 I StGB befasst sich mit dem Rücktritt des Alleintäters, in Abs. 2 geht es um den Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten. Wir schauen uns hier einmal den Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch an.
Eine Besonderheit stellt der Rücktritt eines Mittäters im Vorbereitungsstadium dar. Sagt sich ein Mittäter noch im Vorbereitungsstadium von der Tat los, wird die Haupttat jedoch vollendet und ist für die Vollendung der Tatbeitrag des Mittäters noch ursächlich, so ist streitig, wie dieser Fall zu lösen ist.
Gem. § 24 StGB ist beim Versuch ein strafbefreiender Rücktritt möglich. Abs. 1 regelt den Rücktritt des Alleintäters, Abs. 2 jenen bei mehreren Tatbeteiligten. Wir wollen uns nachfolgend einmal den Rücktritt des Alleintäters gem. Abs. 1 S. 1 genauer ansehen.
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