Mit der Wahlfeststellung haben wir uns bereits in einigen Beiträgen in der JURACADEMY befasst. Heute wollen wir uns einmal anschauen, ob eine Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Teilnahme möglich ist.
Aus § 22 StGB ergibt sich, dass „eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ Mit dem unmittelbaren Ansetzen verlässt der Täter mithin das Stadium der straflosen Vorbereitung. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig.
§ 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn das Gesetz stellt fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe (z.B. bei § 222 StGB). Vorsatz bedeutet grundsätzlich „Wissen und Wollen“ der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Wie ist die Strafbarkeit des Täters nun aber zu ermitteln, wenn der Täter entweder den einen oder aber den anderen Tatbestand oder aber Rechtsgutsträger verletzen möchte?
Vom Versuch kann der Täter gem. § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist aber, dass es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt und der Rücktritt freiwillig erfolgt. Was ist aber der Unterschied zwischen Fehlschlag und Freiwilligkeit?
Am Rande einer Bundestagsdebatte wurden Abgeordnete augenscheinlich von Besuchern bedrängt, gefilmt und beleidigt. Im Raum stehen u.a. strafrechtliche Vorwürfe gegen MdB. Deren Fraktion sieht sich nicht in der Verantwortung.
Der Diebstahl gem. § 242 I StGB ist als Einbruch – Diebstahl gem. § 244 I Nr. 3 und IV StGB qualifiziert, wenn der Täter in eine (dauerhaft genutzte) Wohnung einbricht, einsteigt usw. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Geschäftshaus, dann findet der besonders schwere Fall gem. § 243 I 2 Nr. 1 Anwendung. § 243 I 2 Nr. 2 kommt auch zur Anwendung, wenn der Täter ein verschlossenes Behältnis aufbrechen möchte. Hat nun ein Täter, der zum „Einsteigen bzw. Aufbrechen“ ansetzt, auch zum versuchten Diebstahl angesetzt?
Deutschland hat zum 01. Juli 2020 für ein halbes Jahr die Ratspräsidentschaft der Europäischen Union übernommen. Die EU-Ratspräsidentschaft hat drei Hauptaufgaben: Zunächst leitet und moderiert sie die Treffen und Arbeiten des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union und weiterer rund 200 Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Zweitens vertritt sie die Mitgliedsstaaten in den Beziehungen zu anderen EU-Institutionen, vor allem der Kommission und dem Europäischen Parlament. Schließlich repräsentiert die Präsidentschaft die EU gemeinsam mit der Kommission auch auf internationaler Ebene.
In den letzten 100 Jahren hat es bei der Gleichstellung der Geschlechter große Fortschritte gegeben. Im Grundgesetz ist hier v.a. Art. 3 GG einschlägig, der einfachgesetzlich umgesetzte wurde. 1994 erkannte der Gesetzgeber, dass faktische Schritte notwendig sind um das Ziel zu erreichen. Seitdem hat es mehrere - mehr oder weniger erfolgreiche - Versuche gegeben, die Forderung nach Gleichberechtigung zu erfüllen.
Beim fehlgeschlagenen Versuch ist ein Rücktritt gem. § 24 StGB nicht möglich. Ein Fehlschlag liegt dann vor, wenn der Täter glaubt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Vollendung im unmittelbaren Fortgang nicht mehr herbeiführen zu können. Auf welchen Beurteilungszeitpunkt ist nun aber bei einem mehraktigen Geschehen abzustellen?
Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist das zentrale Kriterium, wenn es darum geht, eine straflose Teilnahme an einer Selbsttötung oder Selbstverletzung von einer Verletzung oder gar Tötung in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB abzugrenzen. Unter welchen Voraussetzungen aber kann von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung gesprochen werden?
Sofern für den Täter nur eine Strafbarkeit aus Versuch in Betracht kommt, müssen Sie nach der Schuld regelmäßig prüfen, ob der Täter nicht strafbefreiend zurückgetreten sein könnte. § 24 I StGB befasst sich mit dem Rücktritt des Alleintäters, in Abs. 2 geht es um den Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten. Wir schauen uns hier einmal den Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch an.
Wir setzen unsere kleine Reihe zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei Erfolgsqualifikationen fort und befassen uns heute mit dem „Klausur-Klassiker“ schlechthin, nämlich der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB.
Der Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB ist eine Erfolgsqualifikation zum Raub und, wegen des Verweises der §§ 252, 255 StGB, auch zur räuberischen Erpressung und zum räuberischen Diebstahl. Die Todesfolge muss der Täter des Grunddelikts wenigstens leichtfertig herbeigeführt haben. Darüber hinaus muss zwischen dem Grunddelikt und dem Tod ein gefahrspezifischer Zusammenhang bestehen. Was ist darunter nun zu verstehen?
Im letzten Teil unserer Reihe zu § 315d StGB beschäftigen wir uns mit den Tathandlungen des § 315d Abs. 1 StGB, nämlich dem Ausrichten, Durchführen und Teilnehmen.
Wir machen weiter mit unserer Reihe zu § 315d StGB und schauen uns heute einmal an, was unter einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr zu verstehen ist.
Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder zu spektakulären, illegalen Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang kam, deren Teilnehmer mit den bestehenden Strafrechtsnormen nicht immer schuldangemessen betraft werden konnten – man denke nur an den „Berliner Raser“ – hat der Gesetzgeber reagiert und im Jahr 2017 mit § 315d StGB verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt. Wir schauen uns die wesentlichen Aspekte einmal mit der heute beginnenden Reihe an.
Bevor diese Frage beantwortet werden kann, müssen wir zunächst einmal klären, was unter einem umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum zu verstehen ist. Beim normalen Erlaubnistatbestandsirrtum nimmt der Täter irrig einen nicht existenten Sachverhalt an, bei dessen Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Objektiv ist der Täter also nicht gerechtfertigt, subjektiv nimmt er es aber an. Beim umgekehrten Irrtum müssen wir diese Situation also umdrehen: der Täter ist objektiv gerechtfertigt, weiß es aber nicht (Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes).
Die Abgrenzung error in persona zur aberratio ictus fällt vielen in der Klausur schwer. Schauen wir uns also einmal an, worin sich der Irrtum und das Fehlgehen der Tat unterscheiden.
In § 217 StGB wird eine klassische Beihilfehandlung zur Selbsttötung unter Strafe gestellt, sofern der Täter "geschäftsmäßig" handelt. "Geschäftsmäßig" darf dabei nicht mit "gewerbsmäßig" verwechselt werden.
Gem. § 24 StGB ist beim Versuch ein strafbefreiender Rücktritt möglich. Abs. 1 regelt den Rücktritt des Alleintäters, Abs. 2 jenen bei mehreren Tatbeteiligten. Wir wollen uns nachfolgend einmal den Rücktritt des Alleintäters gem. Abs. 1 S. 1 genauer ansehen.
Mit dieser Frage hat sich der BGH in seinem Urteil vom 12.7.2018 (III ZR 183/17) beschäftigt.
Der BGH muss sich immer wieder mit Sachverhalten beschäftigen, bei denen der Täter in der Erwartung eines gewissen Inhalts ein Behältnis wegnimmt, diese Erwartung dann aber enttäuscht sieht, weil das Behältnis entweder leer ist oder aber einen für ihn wertlosen Inhalt aufweist. Problematisch ist in diesen Fällen die Zueignungsabsicht.
Der Bundesrat hat Anfang Juli das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" gebilligt. Viel diskutierter Bestandteil dieses Gesetzes ist die Online Durchsuchung sowie die Quellen TKÜ.
Systematische Prüfung des Inhalts eines gemeinschaftlichen Testaments.
Fragen rund um das gemeinschaftliche Testament sind von hoher Examensrelevanz. Wer sich in diesem Bereich eine systematische Arbeitsweise aneignet, kann sich im Examen ohne große Mühe von der Masse abheben. Der Artikel zeigt ihnen die wichtigsten Fragen und gibt ihnen Ratschläge zum Umgang mit dem gemeinschaftlichen Testament in der Prüfung. Der Artikel besteht aus einigen Einzelteilen und wird sukzessive erweitert.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen