Der Tod muss „durch die Tat“ herbeigeführt worden sein. Das bedeutet zum einen, dass ein Ursachenzusammenhang bestehen muss zwischen dem Grunddelikt und der besonderen Folge. Darüber hinaus muss aber auch ein gefahrspezifischer Zusammenhang gegeben sein, d.h. in der Todesfolge muss sich die dem Grunddelikt innewohnende, besondere Gefährlichkeit realisiert haben.
Nach h.M. muss die Gefährlichkeit aus dem qualifizierten Nötigungsmittel hervorgehen, also der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben. Es reicht nicht aus, dass die Wegnahme der Sache beim Raub den Tod herbeiführt (so z.B., wenn der Täter dem Opfer ein lebenswichtiges Medikament wegnimmt, infolgedessen das Opfer verstirbt).
Recht unproblematisch ist dieser gefahrspezifische Zusammenhang gegeben, wenn die zum Tod des Opfers führende Handlung in finaler Verknüpfung mit z.B. der Wegnahme bei § 249 steht. Wie ist aber die Situation zu beurteilen, wenn der Grundtatbestand bereits vollendet ist und der Täter erst danach Gewalt einsetzt, die dann zum Tod führt? Oder aber wenn der Grundtatbestand im Versuch stecken geblieben ist, dieser Versuch aber fehlgeschlagen ist, nach Ansicht des Täters die Tat also nicht mehr vollendbar ist und der Täter nun Gewalt anwendet, die zum Tode führt („Kölner Salatbar – Fall“, NStZ 2017, 638 und BGH BeckRS 2019, 16095)?
In diesen Fällen der sukzessiven Erfolgsqualifikation hat der BGH den gefahrspezifischen Zusammenhang in folgenden Fällen bejaht (Aufstellung entnommen der Entscheidung des BGH vom 24.04.2019 2 StR 469/18):
- wenn die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer dazu führt, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 – 3 StR 319/98, Rn. 5),
- wenn der Täter nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht Gewalt anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 – 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 ff.; vom 27. Mai 1998 – 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361, 3362; vom 23. Dezember 1998 – 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.),
- wenn mit dem Nötigungsmittel ausgeführte Gewalteinwirkungen dazu dienten, das Tatopfer zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 − 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638 mit krit. Anmerkung Kudlich),
- wenn aus der Befürchtung entdeckt zu werden oder aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis zu einem Gewaltausbruch des Täters gegenüber dem Opfer führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 − 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214) oder
- wenn sich bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch den – dann tödlichen – Gebrauch der Waffe verwirklicht, weil das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 13. August 2002 – 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34).
In der Literatur wird die sukzessive (Erfolgs-) Qualifikation überwiegend abgelehnt und – sofern die Voraussetzungen vorliegen – u.a. über § 252 StGB bestraft (dazu Anm. Kudlich NStZ 2017, 638).