Wie bei jeder Erfolgsqualifikation sieht auch die Prüfung des § 227 wie folgt aus:
- Eintritt des Todes als schwere Folge
- Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
- Gefahrspezifischer Zusammenhang
- Wenigstens Fahrlässigkeit gem. § 18 StGB
Und wie bei den anderen Erfolgsqualifikationen, ist auch bei § 227 StGB der gefahrspezifische Zusammenhang zumeist problematisch. Zum einen ist streitig, welcher Anknüpfungspunkt zu wählen ist und zum anderen stellt sich die Frage, ob der gefahrspezifische Zusammenhang auch dann noch zu bejahen ist, wenn das Opfer, z.B. auf der Flucht sich selber gefährdet und dabei zu Tode kommt.
Zum Anknüpfungspunkt:
Nach der in der Literatur vertretenen Letalitätslehre muss sich die in dem vorsätzlich herbeigeführten Körperverletzungserfolg liegende Gefahr im Tod realisiert haben. Der Tod muss also auf der Art und Schwere der eingetretenen Körperverletzung beruhen. Begründet wird dies vor allem mit der beachtlichen Strafandrohung (auch und gerade im Verhältnis zu § 222, der bereits die Gefährlichkeit der Handlung erfasst) und dem sich daraus ergebenden Erfordernis einer engen Auslegung. Darüber hinaus wird auf den Wortlaut „verletzte Person“ abgestellt (Joecks/Jäger § 227 Rn. 8; Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben/Sternberg-Lieben § 227 Rn. 5; differenzierend Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 330).
Die Rechtsprechung sowie Teile der Literatur vertreten hingegen, dass der Wortlaut diese Einschränkung nicht unbedingt stütze und verstehen hingegen unter der Körperverletzung im Sinne des § 227 nicht bloß den Erfolg, sondern darüber hinaus auch die Körperverletzungshandlung. Begründet wird dies des Weiteren damit, dass häufig bereits die vorsätzlich ausgeführte Handlung eine tatbestandsspezifische Gefährlichkeit in sich bergen könne, die, ohne dass der Körperverletzungserfolg selbst gefährlich sei, die schwere Folge herbeiführe. Zudem wird auf den Klammerzusatz Bezug genommen, wonach die §§ 223 bis 226 als Grunddelikte mit eingeschlossen sind, demnach also auch deren Absätze 2, die den Versuch unter Strafe stellen, also eine Situation, bei welcher der tatbestandliche Erfolg ausgeblieben ist (BGHSt 14, 110; 31, 96; Sowada Jura 94, 643; Wolter, JuS 81, 168).
Hinweis
Damit kann nach dieser Auffassung auch der erfolgsqualifizierte Versuch bestraft werden.
Zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung:
Die Literatur vertritt die Ansicht, dass Fluchtreaktionen des Opfers dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Menschen entspringen und bei gravierenden Misshandlungen so naheliegend wie deliktstypisch sind. Aus diesem Grund unterbricht nach Ansicht der Literatur das eigene Verhalten des Opfers den Unmittelbarkeitszusammenhang nicht (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 332; Rengier Jura 86, 143).
Der BGH hatte zunächst in dem sog. „Rötzelfall“ (BGH NJW 1971, 152), bei welchem eine Ehefrau aus Angst vor den anhaltenden Gewalttätigkeiten ihres Mannes auf den Balkon geflohen und dort tödlich abgestürzt war, eine Unterbrechung des Unmittelbarkeitszusammenhangs aufgrund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers angenommen. Inzwischen hat er sich jedoch der Ansicht der Literatur angenähert, wobei er differenziert: Ist der Geschädigte durch das Verhalten der Peiniger in panikartige Angst gebracht worden, so kann von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nicht ausgegangen werden, mit der Folge, dass eine gefährliche Flucht des Opfers, bei welchem dieses zu Tode kommt, den Unmittelbarkeitszusammenhang nicht unterbricht (BGH NJW 1992, 1708). In allen anderen Fällen soll das eigenverantwortliche Verhalten des Opfers den gefahrspezifischen Zusammenhang nach wie vor beseitigen können.