Da der Gesetzgeber einen anderen als den z.B. in § 243 I Nr. 3 StGB verendeten Begriff gewählt hat, ist zunächst klar, dass der Täter des § 217 StGB keine Gewinnerzielungsabsicht haben muss. Was aber bedeutet nun "geschäftsmäßig"?
Geschäftsmäßig handelt der Täter, wenn er die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht.[1]
Für die Verwirklichung des Tatbestands ist damit nicht erforderlich, dass der Täter bereits mehrfach zuvor Gelegenheiten gewährt, verschafft oder vermittelt hat. Es reicht auch das erstmalige Handeln aus, sofern es auf Wiederholung angelegt ist.
Unter diese weite Definition könnten somit auch das gesamte medizinische Pflegepersonal sowie die behandelnden Ärzte fallen, die z.B. in palliativmedizinischen Einrichtungen einem Schwerstkranken Suizidassistenz leisten. Auch könnte der Hausarzt darunterfallen, der im Einzelfall und aus altruistischen Gründen heraus Suizidassistenz leistet, sofern er sich vorbehält, auch in anderen, gleich gelagerten Fälle so zu handeln. Dies widerspräche aber der gesetzgeberischen Intention[2], so dass in der Literatur an dieser Stelle verschiedene Möglichkeiten einer teleologischen Restriktion diskutiert werden. Teilweise wird vertreten, dass die Suizidhilfe Hauptaufgabe des Geschäfts sein müsse[3]. Teilweise wird auf das Arzt-Patienten-Verhältnis und die daraus resultierende Gewissensentscheidung abgestellt, wonach eine sich aus der Berücksichtigung der besonderen Umstände heraus ergebende Tätigkeit straflos sein soll.[4] Teilweise wird schon grammatikalisch die Wiederholungsabsicht auf den konkreten Fall bezogen, so dass Geschäftsmäßigkeit nur dann gegeben wäre, wenn der Arzt bei dem konkreten Patienten wiederholt Sterbehilfe leistete, was theoretisch nur dann vorstellbar ist, wenn einzelne Versuche fehlschlagen.[5] Diese Definition ist die größtmögliche Einengung der Definition und dürfte klar dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen.
[1] Tofahrn Strafrecht BT I Rn. 121
[2] BT-Drucks. 18/5373, S. 17
[3] Gaede JuS 2016, 385
[4] Joecks/Jäger/Jäger § 217 Rn 10
[5] Taupitz medstra 2016, 324