Fast ein Jahr lang ist vergangen, seitdem das BVerfG entschied, dass zum Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben auch eine menschenwürdige Umsetzung gehört (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, Rn. 1-343, auch bei uns besprochen „Recht auf Sterbehilfe“). Zwei Gesetzentwürfe wollen dieses Urteil nun umsetzen und für Rechtssicherheit, vor allem bei Ärzten und Apothekern, sorgen.
Verstößt die Körperverletzung gem. § 223 StGB gegen die „guten Sitten“, dann ist sie trotz einer tatsächlich vorliegenden Einwilligung des Opfers rechtswidrig, § 228 StGB. Was aber nun ist unter den „guten Sitten“ zu verstehen?
Mit § 217 StGB hat der Gesetzgeber die „geschäftsmäßige“ Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe gestellt. Unter „geschäftsmäßiger“ Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung ist jede auf Wiederholung angelegte Tätigkeit zu verstehen. Diese Norm hat das BVerfG nun heute (26.02.2020) für verfassungswidrig und – da es nicht verfassungskonform ausgelegt werden kann – für nichtig erklärt.
In § 217 StGB wird eine klassische Beihilfehandlung zur Selbsttötung unter Strafe gestellt, sofern der Täter "geschäftsmäßig" handelt. "Geschäftsmäßig" darf dabei nicht mit "gewerbsmäßig" verwechselt werden.
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