Beim error in persona sind das Angriffsobjekt und das Verletzungsobjekt zum Zeitpunkt des Handels des Täters identisch.
Bei der aberratio ictus fallen das Angriffsobjekt und das Verletzungsobjekt zum Zeitpunkt des Handels auseinander.
Wichtig ist, dass als Beurteilungszeitpunkt ausschließlich der Augenblick der Vornahme der Tathandlung (respektive des Unterlassens, sofern Sie ein Unterlassungsdelikt haben) wichtig ist.
Beim error in persona will der Täter in diesem Augenblick genau die Person verletzen, um deren Hals er z.B. gerade von hinten die Hände legt. Sein Vorsatz hat sich auf diese Person konkretisiert, auch wenn er innerlich denkt, es handele sich um einen anderen. Das Angriffs- und das Verletzungsobjekt zum Zeitpunkt des Würgens sind also identisch. Was der Täter sich vorher gedacht hat, ist irrelevant. Sind die Objekte gleichwertig, dann ist der Irrtum irrelevant. Sind die Objekte nicht gleichwertig, liegt ein ganz normaler Irrtum nach § 16 I StGB vor.
Bei der aberratio ictus hingegen trifft der Täter ein anderes Objekt als jenes, welches er im Augenblick der Vornahme der Tathandlung angreifen wollte und zwar aufgrund von Umständen, die er nicht beherrscht. Auch hier hat sich der Vorsatz auf das Angriffsobjekt konkretisiert, welches aber nicht getroffen wurde. Von daher nimmt die h.M. Versuch bzgl. des nicht getroffenen Angriffsobjekts und Fahrlässigkeit bzgl. des tatsächlichen getroffenen Verletzungsobjekts an.