Demnach geht der Vertrag über das Benutzerkonto im Wege der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich auf die Erben über. Diese haben sodann einen Anspruch gegen den Betreiber des Netzwerks auf Zugang zu dem Konto und damit auch auf Zugriff auf die darin enthaltenen Inhalte.
Der Sachverhalt des Urteils wurde in den Medien bereits ausführlich beleuchtet. Eine 15-jährige wurde 2012 in einem Berliner U-Bahnhof von einem Zug überrollt. Die Umstände – insb., ob es sich um einen Suizid handelte – sind nicht abschließend geklärt. Die Eltern erhofften sich Klärung durch Einsicht in die Kommunikationsinhalte der Tochter bei Facebook. Die Mutter versuchte sich nach dem Tod ihrer Tochter in das Benutzerkonto - die Daten waren ihr bekannt - einzuloggen. Allerdings blieb der Versuch ohne Erfolg, der Betreiber hatte die Seite inzwischen in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt, womit ein Zugang auf die Inhalte nicht mehr möglich war.
Die Klägerin hat sodann vor dem Landgericht Klage erhoben. Das Landgericht hat der Klage auf Zugang zum Benutzerkonto und Eröffnung der Kommunikationsinhalte stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat sodann Revision gegen das Urteil eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Nach Ansicht des BGH geht der Nutzungsvertrag über das Konto im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 auf die Erben über.
Die Vererblichkeit eines Nutzerkontos ist nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen. Auch ergibt sich aus dem Wesen des Vertrags selbst keine Unvererblichkeit. Dieser Vertrag ist nicht als höchstpersönlich einzustufen. Auch stehen der Vererblichkeit keine schutzwürdigen Belange Dritter entgegen. Die Vertraulichkeit der Kommunikationsinhalte ist nicht personenbezogen, sondern kontobezogen. Demnach muss jeder Dritte damit rechnen, dass die an das Nutzerkonto übermittelten Inhalte von jedem gelesen werden können, dem Zugang zum Konto gewährt wird. Zu Lebzeiten ist zudem auch mit missbräuchlichem Zugang durch Dritte zu rechnen. Nach dem Tod des Kontoinhabers ist mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses zu rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass nur der Kontoinhaber selbst Kenntnis von den Inhalten erlangt, ist nicht anzuerkennen.
Auch ist nach Ansicht des BGH eine Differenzierung des Kontozugangs nach Vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten nicht vorzunehmen. Insoweit verweist der BGH auf die Vererblichkeit von Tagebüchern und persönlicher Korrespondenz. Die Notwendigkeit einer anderen Behandlung im digitalen Bereich ist nicht ersichtlich.
Der BGH nimmt auch keinen Ausschluss der Vererblichkeit aus Gründen des postmortalen Persönlichkeitsrechts, Fernmeldegeheimnisses oder wegen datenschutzrechtlicher Belange an.