Ein nicht unerheblicher Teil der heutigen Kommunikation, z.B. via Whats App oder Skype läuft verschlüsselt, so dass eine Maßnahme nach § 100a StPO (Überwachung des Telekommunikationsvorgangs) wenig erfolgversprechend wäre. Vielmehr muss die zu verschickende Nachricht gelesen werden zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Betreffende sie verfasst bzw. der Empfänger sie auf seinem Gerät öffnet. Dafür ist es aber erforderlich, einen "Trojaner" in das jeweilige Gerät einzuschleusen, der dieses Mitlesen möglich macht. Da ein solcher Trojaer bislang auf den heutigen Geräten aber zumeist nicht nur die Kommunikation sondern zwangsnotwendig auch sonstige Daten ausliest, war dessen Instalation nach § 100a StPO nicht möglich.
Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert. In § 100a StPO soll nun die Quellen TKÜ aufgenommen werden. Dafür sollen in Abs. 1 folgende Sätze eingefügt werden:
"Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können."
Zudem wird ein neuer Abs. 5 geschaffen, der lautet:
"Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass 1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: a) die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können."
Aus Abs. 5 ergibt sich also, dass nur telekommunikationsbezogene Daten ausgelesen werden drüfen. Dementsprechend soll nach der Begründung des Gesetzgebers auch nur eine solche Software eingesetzt werden, die das gewährleistet. Wie realistisch dies ist, wird sich zeigen.
Fraglich ist nun natürlich, wie die Software auf das Handy kommt. Der Gesetzgeber führt hierzu aus, dass dies "nur auf technischem Wege oder mittels kriminalistischer List" erfolgen dürfe, will heißen, es kann oder soll u.a. eine Sicherheitslücke im System ausgenutzt werden, um den Trojaner zu installieren. Wie gefährlich es sein kann, Sicherheitslücken auszunutzen anstatt sie zu melden, damit sie geschlossen werden können, zeigte jüngts der Virus "Wanna Cry".
Mittels einer Spionagesoftware soll demnächst auch eine Online Durchsuchung möglich sein. Der Unterschied zur Quellen TKÜ besteht in dem Umfang des ausgelesenen Daten. Ausgelesen werden darf mit einer solchen Durchsuchung alles, was auf dem Gerät gespeichert ist.
Hierzu soll ein neuer § 100b StPO geschaffen werden, der u.a. wie folgt lauten soll:
"Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, 2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre."
Nach Abs. 2 sind mögliche Straftaten, die eine solche Maßnahme rechtfertigen u.a. Mord und Totschlag sowie Kriegsverbrechen aber auch weniger schwerwiegende Delikte wie Hehlerei, Geldwäsche, Bestechung und Paragraf 29, Absatz 1, Satz 1 Nummer 13 des Betäubungsmittelgesetzes in Betracht kommen.
Sowohl die Quellen TKÜ als auch die Online Durchsuchung sollen sich auch gegen Dritte richten dürfen, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte deren Geräte gebraucht.
Sowohl für die Quellen TKÜ als auch für die Online Durchsuchung soll der Richtervorbehalt gelten, bei Gefahr in Verzug soll die Quellen TKÜ aber auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden dürfen.