Die Zueignungsabsicht setzt sich aus dem Enteignungsvorsatz und der Aneignungsabsicht zusammen. Der Enteignungsvorsatz ist darauf gerichtet, den Eigentümer dauerhaft aus seiner wirtschaftlichen Position zu verdrängen. Ausreichend an dieser Stelle ist dolus eventualis. Die Aneignungsabsicht setzt hingegen dolus directus 1. Grades voraus und ist darauf gerichtet, die Sache zumindest vorübergehend wirtschaftlich zu nutzen. Will der Täter die Sache hingegen wegwerfen, so liegt ggfs. eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB vor.
Im Fall 4 StR 354/09 nahm der Täter ein Portemonnaie aus einer Handtasche, um das darin befindliche Geld wegzunehmen. Als er jedoch kurze Zeit später das Portemonnaie öffnete, stellte er fest, dass kein Geld darin war und warf es weg. In einem anderen Fall - 3 StR 182/17 – nahm der Täter einen Schmuckkoffer mit in der Erwartung, darin wertvollen Schmuck zu finden. Tatsächlich enthielt er nur wertlosen Modeschmuck, weswegen der Täter den Koffer samt Inhalt wegwarf.
Im ersten Fall ist der Diebstahl am Geld unproblematisch nur (untauglich) versucht, da sich zum Zeitpunkt der Wegnahme das vorgestellte Objekt nicht im Behältnis befand. Ein Rücktritt von diesem Versuch ist nicht möglich, da der Täter die Untauglichkeit erkannt hat und damit ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Denken könnte man an einen Diebstahl am Portemonnaie. Ein Diebstahl am Behältnis liegt aber nur dann vor, wenn der Täter entweder das Behältnis selber behalten möchte oder aber das Behältnis für einen Transport benötigt. Nur dann will er das Behältnis wirtschaftlich nutzen, so dass die Aneignungsabsicht bezüglich des Behältnisses bejaht werden kann. Da er das Portemonnaie wegwarf, kann man davon ausgehen, dass es dem Täter nicht auf das Portemonnaie als solches ankam und bei lebensnaher Betrachtung ist das Portemonnaie auch nicht für den Transport des Geldes wichtig, so dass der BGH die Aneignungsabsicht verneint hat.
Im zweiten Fall ist es nicht ganz so einfach, da das Behältnis nicht leer war, sondern einen Inhalt hatte, nämlich Schmuck. Dieser Schmuck war aber wertlos und entsprach damit nicht den Vorstellungen des Täters. Der BGH hat einen untauglichen Versuch bejaht. Die Vorstellung des Täters sei nur auf verwendbare wertvolle Gegenstände gerichtet gewesen, die man zu Geld habe machen können. Auf wertlose Gegenstände hingegen habe sich die Absicht nicht bezogen.
Will heißen: Ist den Tätern der Inhalt zwar unbekannt, haben sie aber eine Vorstellung vom Inhalt, die auch über den Zweck definiert sein kann (Geld, wertvoller Schmuck, verwendungsfähige oder veräußerbare Gegenstände) und stellt sich für die Täter dann heraus, dass das Behältnis diesen Inhalt nicht aufweist, dann liegt ein fehlgeschlagener Versuch am untauglichen Objekt vor.
Expertentipp
Beachten Sie: ein untauglicher Versuch ist nicht per se ein fehlgeschlagener Versuch. Er wird nur dann zum fehlgeschlagenen Versuch, wenn der Täter die Untauglichkeit erkennt.